§ 119d ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.In der in Paragraph 119 c, Ziffer 5, genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:In den in Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
    6. 6.Ziffer 6Anschrift;
    7. 7.Ziffer 7besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
    8. 8.Ziffer 8Grund für die Eingabe der Daten;
    9. 9.Ziffer 9vorgeschlagene Maßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
    11. 11.Ziffer 11amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
  3. (3)Absatz 3In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.In der in Paragraph 119 c, Ziffer 6, genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:In den in Paragraph 119 c, Ziffer 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Anschrift.
  5. (5)Absatz 5Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.Sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
  6. (5)Absatz 5Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.04.2017 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsIn der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.In der in Paragraph 119 c, Ziffer 5, genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:In den in Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
    6. 6.Ziffer 6Anschrift;
    7. 7.Ziffer 7besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
    8. 8.Ziffer 8Grund für die Eingabe der Daten;
    9. 9.Ziffer 9vorgeschlagene Maßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
    11. 11.Ziffer 11amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
  3. (3)Absatz 3In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.In der in Paragraph 119 c, Ziffer 6, genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:In den in Paragraph 119 c, Ziffer 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Geburtsort;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Anschrift.
  5. (5)Absatz 5Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.Sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
  6. (5)Absatz 5Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden.

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