§ 276 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

(1) Der Senat hat über die Beschwerde zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.

(2) Der Senat kann nach Entscheidung über die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen einstimmig beschließen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe erst anlässlich der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses ohne neuerliche Beschlussfassung des Senates zu erfolgen hat.

(3) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 276 BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 276 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

486 Entscheidungen zu § 276 BAO


Entscheidungen zu § 276 BAO


Entscheidungen zu § 276 Abs. 1 BAO


Entscheidungen zu § 276 Abs. 2 BAO


Entscheidungen zu § 276 Abs. 4 BAO


Entscheidungen zu § 276 Abs. 6 BAO


Entscheidungen zu § 276 Abs. 8 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 276 BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 276 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 275 BAO
§ 277 BAO