§ 283 BAO 20. Maßnahmenbeschwerde

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b)

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c)

den Sachverhalt;

d)

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e)

das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f)

die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis

a)

als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

b)

als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder

c)

als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a)

§ 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),

b)

§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

c)

§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

d)

§ 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),

e)

§ 266 (Vorlage der Akten),

f)

§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

g)

§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

h)

§ 271 (Aussetzung der Entscheidung),

i)

§§ 272 bis 277 (Verfahren),

j)

§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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