§ 277 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Senates zu leiten. Der Berichterstatter hat seine Stimme als erster, der Senatsvorsitzende als letzter abzugeben. Ist der Senatsvorsitzende selbst auch Berichterstatter, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die Mitglieder ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Kein Mitglied des Senates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages, über den ein Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Senatsvorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist. Diese Niederschrift ist von der nach § 275 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegt dem Senatsvorsitzenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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