1 Mit dem - in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2019 der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Ottensheim - unter Bejahung von deren Rechtzeitigkeit - als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht ging zusammengefa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §277 Abs4 BAO § 277 heute BAO § 277 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 BAO § 277 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002 ... mehr lesen...