Entscheidungen zu § 276 BAO

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Beschluss 1990/2/27 B1224/89

Begründung: Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamts für Körperschaften in Wien vom 18. September 1989, mit dem die Berufung gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Nebengebühren als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im Falle einer Berufungsvorentscheidung kann der Berufungswer... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 27.02.1990

RS Vfgh 1990/2/27 B1224/89

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung BAO §276
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung; Antragstellung auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz möglich
Rechtssatz: Im Falle einer Berufungsvorentscheidung kann der Berufungswerber nach §276 BAO binnen e... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 27.02.1990

TE Vfgh Beschluss 1987/11/26 A12/87

Begründung: I. 1. Der - derzeit in Haft befindliche - Einschreiter beantragte beim Finanzamt Mistelbach die Durchführung des Lohnsteuerausgleiches für das Jahr 1986. Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. März 1987 fest, daß die Berechnung des Jahresausgleiches für 1986 ein Guthaben von S 902,-- ergeben hätte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß dieses Guthaben auf das Konto der Einbringungsstelle beim OLG 1016 Wien überwiesen werden würde. Diese hatte zuvor mit ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 26.11.1987

RS Vfgh 1987/11/26 A12/87

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / BescheidVfGG §41BAO §215 Abs2BAO §239 Abs1BAO §276BAO §311ABGB §1438 und §1441
Leitsatz: Klage gegen die Republik Österreich wegen eines Betrages aus einer amtswegigen Aufrechnung des Lohnsteuerguthabens gegen die aushaftende Gerichtsgebührenschuld durch das Finanzamt; gem. §239 Abs1 BAO kann die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 26.11.1987

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