TE Vfgh Beschluss 1990/2/27 B1224/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung BAO §276

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung; Antragstellung auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamts für Körperschaften in Wien vom 18. September 1989, mit dem die Berufung gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Nebengebühren als unbegründet abgewiesen wurde.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im Falle einer Berufungsvorentscheidung kann der Berufungswerber jedoch nach §276 BAO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen (vgl. VfSlg. 11183/1986; VfGH 13.6.1987, B209/87).

Da im vorliegenden Fall der administrative Instanzenzug nicht erschöpft wurde, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Finanzverfahren, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1224.1989

Dokumentnummer

JFT_10099773_89B01224_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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