RS Vfgh 1987/11/26 A12/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §41
BAO §215 Abs2
BAO §239 Abs1
BAO §276
BAO §311
ABGB §1438 und §1441

Leitsatz

Klage gegen die Republik Österreich wegen eines Betrages aus einer amtswegigen Aufrechnung des Lohnsteuerguthabens gegen die aushaftende Gerichtsgebührenschuld durch das Finanzamt; gem. §239 Abs1 BAO kann die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben begehrt werden; hier wäre auch weiterer Rechtszug gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gem. §276 BAO offen gestanden; Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des VfGH; kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei, die nicht anwaltlich vertreten war und der auch keine sonstigen ersatzfähigen Kosten entstanden sind

Rechtssatz

Zurückweisung einer Klage, da über das Begehren des Klägers jedenfalls durch Bescheid der Verwaltungsbehörde abzusprechen wäre.

Gemäß §239 Abs1 BAO, BGBl. 1961/194 idgF (BAO), kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben begehren. Ein derartiger Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß §311 BAO, und es hätte die Finanzbehörde im Rahmen dieses Verfahrens insbesondere über die Richtigkeit der - offenbar auf §215 Abs2 BAO iVm §§1438 und 1441 ABGB gestützten - Aufrechnung des festgestellten Lohnsteuerguthabens gegen die offene Gerichtsgebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen.

Im vorliegenden Fall wäre dem Kläger überdies ein weiterer Rechtszug (§276 BAO) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes offen gestanden, von dem er jedoch offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG 1953 (die beklagte Partei war nicht rechtsanwaltlich vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an (vgl. VfSlg. 10.316/1985)).

Entscheidungstexte

  • A 12/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1987 A 12/87

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Klagen, Behördenzuständigkeit, Zivilrecht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A12.1987

Dokumentnummer

JFR_10128874_87A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten