§ 89 TAMG Verwaltungsstrafbestimmungen

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel entgegen Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 20 in Verkehr bringt oder bereitstellt,Tierarzneimittel entgegen Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 20, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimittel entgegen Art. 14 und 16 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 21 in Verkehr bringt oder bereitstellt,Tierarzneimittel entgegen Artikel 14 und 16 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 21, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
    3. 3.Ziffer 3Tierarzneimittel entgegen Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen § 22 in Verkehr bringt oder bereitstellt,Tierarzneimittel entgegen Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 22, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
    4. 4.Ziffer 4mit Tierarzneimitteln entgegen den §§ 43, 44 und 49 handelt,mit Tierarzneimitteln entgegen den Paragraphen 43, 44 und 49 handelt,
    5. 5.Ziffer 5Tierarzneimittel entgegen Art. 104 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 50 im Fernabsatz anbietet,Tierarzneimittel entgegen Artikel 104, der Verordnung (EU) 2019/6 oder Paragraph 50, im Fernabsatz anbietet,
    6. 6.Ziffer 6mit Tierarzneimitteln entgegen dem § 51 handelt,mit Tierarzneimitteln entgegen dem Paragraph 51, handelt,
    7. 7.Ziffer 7als Beschäftigte bzw. Beschäftigter entgegen § 37 das Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 AMG genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,als Beschäftigte bzw. Beschäftigter entgegen Paragraph 37, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AMG genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
    8. 8.Ziffer 8in einem Betrieb im Sinne des § 29 Abs. 1 Personen im Sinne des § 37 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 3 AMG belehrt wurden,in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 37, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AMG belehrt wurden,
    9. 9.Ziffer 9als Inhaberin bzw. als Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 seiner Meldeverpflichtung gemäß § 31 Abs. 3 nicht nachkommt,als Inhaberin bzw. als Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, nicht nachkommt,
    10. 10.Ziffer 10die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne des Art. 97 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 ausübt,die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne des Artikel 97, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 ausübt,
    11. 11.Ziffer 11als sachkundige Person ihren Verpflichtungen gemäß Art. 97 Abs. 6 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,als sachkundige Person ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 97, Absatz 6 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
    12. 12.Ziffer 12als für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen ihren Verpflichtungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,als für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
    13. 13.Ziffer 13im Rahmen der Tätigkeit als Pharmareferentin bzw. Pharmareferent Personen, die zur Verschreibung von Tierarzneimitteln berechtigt sind, besucht, ohne die genannten Voraussetzungen des § 25 zu erfüllen,im Rahmen der Tätigkeit als Pharmareferentin bzw. Pharmareferent Personen, die zur Verschreibung von Tierarzneimitteln berechtigt sind, besucht, ohne die genannten Voraussetzungen des Paragraph 25, zu erfüllen,
    14. 14.Ziffer 14als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber, Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ihrer bzw. seinen Verpflichtungen nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt, oderals Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber, Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ihrer bzw. seinen Verpflichtungen nach Artikel 77, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt, oder
    15. 15.Ziffer 15als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber die Meldepflichten oder Datenerhebungen gemäß Art. 76 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 42 verletzt,als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber die Meldepflichten oder Datenerhebungen gemäß Artikel 76, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Paragraph 42, verletzt,
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einsden Bestimmungen hinsichtlich der Verschreibung gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) 2019/6 oder der §§ 52 bis 54 zuwiderhandelt,den Bestimmungen hinsichtlich der Verschreibung gemäß Artikel 105, der Verordnung (EU) 2019/6 oder der Paragraphen 52 bis 54 zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt,Tierarzneimittel entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, zur Anwendung bereithält oder lagert oder besitzt,
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen der §§ 72 bis 76 oder sonstiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/4 zuwiderhandelt,den Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 76 oder sonstiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/4 zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4als Tierärztin bzw. Tierarzt oder Tierhalterin bzw. Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des § 64 zuwiderhandelt,als Tierärztin bzw. Tierarzt oder Tierhalterin bzw. Tierhalter den Bestimmungen einer Verordnung auf Grund des Paragraph 64, zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5der Dokumentationspflichten des Art. 103 der Verordnung (EU) 2019/6 oder den §§ 66 bis 71 zuwiderhandelt, oderder Dokumentationspflichten des Artikel 103, der Verordnung (EU) 2019/6 oder den Paragraphen 66 bis 71 zuwiderhandelt, oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Tierarzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2, Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Tierarzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht,
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer den Bestimmungen des Art. 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2019/6 oder der §§ 57 bis 63 zuwiderhandelt macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Artikel 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2019/6 oder der Paragraphen 57 bis 63 zuwiderhandelt macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel in Verkehr bringt oder bereitstellt, die im Sinne des § 5 schädliche Wirkungen haben,Tierarzneimittel in Verkehr bringt oder bereitstellt, die im Sinne des Paragraph 5, schädliche Wirkungen haben,
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in Verkehr bringt oder bereitstellt, die den in § 5 dieses Bundesgesetzes iVm § 3 und 4 AMG normierten Anforderungen nicht entsprechen oder den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in Verkehr bringt oder bereitstellt, die den in Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3 und 4 AMG normierten Anforderungen nicht entsprechen oder den dort genannten Verboten zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4den Verboten des § 28 zuwiderhandelt,den Verboten des Paragraph 28, zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassungspflicht unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland handelt,
    6. 6.Ziffer 6Tierarzneimittel, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung bereitstellt oder die gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,Tierarzneimittel, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung bereitstellt oder die gemäß Artikel 36, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    7. 7.Ziffer 7homöopathische Tierarzneimittel im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EU) 2019/6 im Inland handelt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Art. 85 der Verordnung (EU) 2019/6 registriert wurden,homöopathische Tierarzneimittel im Sinne des Artikel 86, der Verordnung (EU) 2019/6 im Inland handelt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß Artikel 85, der Verordnung (EU) 2019/6 registriert wurden,
    8. 8.Ziffer 8Tierarzneimittel, die gemäß § 18 der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel unterliegen, ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung handelt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,Tierarzneimittel, die gemäß Paragraph 18, der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel unterliegen, ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung handelt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
    9. 9.Ziffer 9Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen oder Tierarzneimittel, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 der Zulassung unterliegen, im Inland in Verkehr bringt oder bereitstellt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 akzeptiert oder abgelehnt wurden,
    10. 10.Ziffer 10als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,
    11. 11.Ziffer 11als Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber eines Tierarzneimittels ihren bzw. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 127 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,als Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber eines Tierarzneimittels ihren bzw. seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 127, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt,
    12. 12.Ziffer 12eine klinische Prüfung ohne Bewilligung gemäß § 10 durchführt,eine klinische Prüfung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 10, durchführt,
    13. 13.Ziffer 13Werbung betreibt, die nicht den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2019/6, Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 oder dem § 25 entspricht,Werbung betreibt, die nicht den Artikel 119 und 120 der Verordnung (EU) 2019/6, Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 oder dem Paragraph 25, entspricht,
    14. 14.Ziffer 14entgegen Art. 121 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,entgegen Artikel 121, der Verordnung (EU) 2019/6 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
    15. 15.Ziffer 15als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach § 26 nicht entspricht,als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung den Verpflichtungen nach Paragraph 26, nicht entspricht,
    16. 16.Ziffer 16den in § 27 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt oder den verfügten Anordnungen des § 27 dieses Bundesgesetzes iVm § 56a AMG nicht nachkommt,den in Paragraph 27, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Einsicht in Unterlagen verwehrt oder den verfügten Anordnungen des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 56 a, AMG nicht nachkommt,
    17. 17.Ziffer 17einen Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 entgegen einer gemäß § 30 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt, seinen Verpflichtungen gemäß Art. 93 oder 101 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt oder eine gemäß § 30 Abs. 6 oder § 32 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,einen Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, entgegen einer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erlassenen Betriebsordnung führt, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 93, oder 101 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt oder eine gemäß Paragraph 30, Absatz 6, oder Paragraph 32, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
    18. 18.Ziffer 18einen Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 30 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 oder Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 30 Abs. 7 überschreitet,einen Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, Artikel 88, Absatz eins, oder Artikel 99, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/6 führt oder eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 7, überschreitet,
    19. 19.Ziffer 19den in § 46 Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,den in Paragraph 46, Absatz eins, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
    20. 20.Ziffer 20mit den Aufgaben einer sachkundigen Person oder mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne des Art. 97 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Verordnung gemäß § 69a Abs. 2 AMG nicht nachweisen kann,mit den Aufgaben einer sachkundigen Person oder mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne des Artikel 97, der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, AMG nicht nachweisen kann,
    21. 21.Ziffer 21in einem Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 eine Person entgegen dem § 37 beschäftigt,in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, eine Person entgegen dem Paragraph 37, beschäftigt,
    22. 22.Ziffer 22in einem Betrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 Personen im Sinne des § 37 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 AMG untersucht sind,in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 37, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AMG untersucht sind,
    23. 23.Ziffer 23eine Person beauftragt, die Tätigkeit einer Pharmareferentin bzw. eines Pharmareferenten entgegen § 37 dieses Bundesgesetzes iVm den §§ 72 bis 74 AMG auszuüben, odereine Person beauftragt, die Tätigkeit einer Pharmareferentin bzw. eines Pharmareferenten entgegen Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 72 bis 74 AMG auszuüben, oder
    24. 24.Ziffer 24den Verfügungen gemäß § 48 zuwiderhandeltden Verfügungen gemäß Paragraph 48, zuwiderhandelt
    macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6,Nach Maßgabe des § 17 VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel gemäß Abs. 2 und 3 zu erkennen.Nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG ist auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tierarzneimittel gemäß Absatz 2 und 3 zu erkennen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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