§ 25 TAMG Werbung und Kontrolle

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Werbebeschränkungen
  1. (1)Absatz eins,Die Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Art. 119 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch fürDie Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Artikel 119, der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch für
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel, die einer Meldung gemäß § 7 bedürfen undTierarzneimittel, die einer Meldung gemäß Paragraph 7, bedürfen und
    2. 2.Ziffer 2Veterinärarzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelhandel erteilt wurde,
    betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Besuch von Pharmareferentinnen bzw. Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind, ist nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 AMG zulässig.Der Besuch von Pharmareferentinnen bzw. Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind, ist nur nach Maßgabe der Paragraphen 72 bis 74 AMG zulässig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 TAMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 TAMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 TAMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 TAMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 TAMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 TAMG
§ 26 TAMG