Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Werbebeschränkungen
(1)Absatz eins,Die Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Art. 119 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch fürDie Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 sind auch bei der Werbung für Tierarzneimittel, die ausschließlich in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, anzuwenden. Ergänzend zu Artikel 119, der Verordnung (EU) 2019/6 darf Werbung für Tierarzneimittel auch für
1.Ziffer einsTierarzneimittel, die einer Meldung gemäß § 7 bedürfen undTierarzneimittel, die einer Meldung gemäß Paragraph 7, bedürfen und
2.Ziffer 2Veterinärarzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelhandel erteilt wurde,
betrieben werden.
(2)Absatz 2,Der Besuch von Pharmareferentinnen bzw. Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind, ist nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 AMG zulässig.Der Besuch von Pharmareferentinnen bzw. Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind, ist nur nach Maßgabe der Paragraphen 72 bis 74 AMG zulässig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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