§ 34 TAMG Verzicht auf die Bewilligung

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet. Die Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder Artikel 88, der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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