§ 35 TAMG Datenerfassung

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Daten über die Herstellungserlaubnis gemäß Art. 90, über Zertifikate über die gute Herstellungspraxis gemäß Art. 94, über Großhandelsvertriebserlaubnisse gemäß Art. 100 und über Importeurinnen bzw. Importeure, Herstellerinnen bzw. Hersteller und Händlerinnen bzw. Händler von Wirkstoffen gemäß Art. 95 Abs. 2 und Art. 132 der Verordnung (EU) 2019/6 in die Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank gemäß Art. 91 der Verordnung (EU) 2019/6 einzugeben. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Daten über die Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 90,, über Zertifikate über die gute Herstellungspraxis gemäß Artikel 94,, über Großhandelsvertriebserlaubnisse gemäß Artikel 100 und über Importeurinnen bzw. Importeure, Herstellerinnen bzw. Hersteller und Händlerinnen bzw. Händler von Wirkstoffen gemäß Artikel 95, Absatz 2 und Artikel 132, der Verordnung (EU) 2019/6 in die Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank gemäß Artikel 91, der Verordnung (EU) 2019/6 einzugeben.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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