Hinsichtlich der im pharmazeutischen Unternehmen für die Einhaltung der Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 verantwortlichen Person ist § 56 AMG sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der im pharmazeutischen Unternehmen für die Einhaltung der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 verantwortlichen Person ist Paragraph 56, AMG sinngemäß anzuwenden.
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