§ 15 TAMG Aussetzen, Ruhen, Widerruf und Aufhebung von Zulassungen und Registrierungen

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Art. 130 der Verordnung (EU) 2019/6 ist auf die Aussetzung, das Ruhen und den Widerruf von erteilten Zulassungen für Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.Artikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 ist auf die Aussetzung, das Ruhen und den Widerruf von erteilten Zulassungen für Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 130 der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Zulassung einer Veterinärarzneispezialität aufzuheben, wennErgänzend zu Artikel 130, der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Zulassung einer Veterinärarzneispezialität aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbekannt wird, dass bei der Zulassung ein Ablehnungsgrund gemäß § 11 Abs. 3 vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist,bekannt wird, dass bei der Zulassung ein Ablehnungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorgelegen hat oder nachträglich eingetreten ist,
    2. 2.Ziffer 2die Veterinärarzneispezialität ohne Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungsinhaberin bzw. vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt geboten erscheint oderdie Veterinärarzneispezialität ohne Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungsinhaberin bzw. vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt geboten erscheint oder
    3. 3.Ziffer 3die Zulassungsinhaberin bzw. der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung einer homöopathischen Veterinärarzneispezialität ist aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbekannt wird, dass bei der Entscheidung über die Registrierung die Voraussetzungen gemäß Art. 86 Abs. 1 oder Art. 87 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind, oderbekannt wird, dass bei der Entscheidung über die Registrierung die Voraussetzungen gemäß Artikel 86, Absatz eins, oder Artikel 87, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die Inhaberin bzw. der Inhaber der Registrierung auf die Registrierung verzichtet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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