§ 92 TAMG Übergangs- und Schlussbestimmungen

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Verweise

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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