§ 90 TAMG Unterlassungsklage

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer Werbung betreibt, die nicht den Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 bzw. den §§ 25 und 26 oder Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 bzw. dem § 77 entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Abs. 2 klagsberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Wer Werbung betreibt, die nicht den Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 bzw. den Paragraphen 25 und 26 oder Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 bzw. dem Paragraph 77, entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Absatz 2, klagsberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Patientenanwaltschaft, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Seniorenrat, der Bundesjugendvertretung, der Pharmig (Vereinigung pharmazeutischer Unternehmer), der Österreichischen Tierärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Liegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Abs. 1 in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 110 vom 1. Mai 2009 S. 30, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofernLiegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Absatz eins, in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Amtsblatt Nummer L 110 vom 1. Mai 2009 Seite 30, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. 2.Ziffer 2der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  4. (4)Absatz 4,Die Veröffentlichung im Sinne des Abs. 3 ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.Die Veröffentlichung im Sinne des Absatz 3, ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,§ 24, § 25 Abs. 3 bis 7 und § 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, gelten sinngemäß.Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 3 bis 7 und Paragraph 26, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, gelten sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. § 51 Abs. 2 Z 10 und § 83c der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, finden sinngemäß Anwendung.Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 83 c, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, finden sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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