§ 46 TAMG Behördliche Kontrolle von Tierarzneimitteln

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Probennahme
  1. (1)Absatz eins,Tierarzneimittel sind von Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb der bzw. des
    1. 1.Ziffer einsHerstellerin bzw. Herstellers,
    2. 2.Ziffer 2Depositeurin bzw. Depositeurs,
    3. 3.Ziffer 3Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. Tierarzneimittel-Großhändlers oder
    4. 4.Ziffer 4Arzneimittel-Einzelhändlerin bzw. -Einzelhändler,
    während der Betriebszeiten zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln kann auch bei der Anwenderin bzw. beim Anwender erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den im Abs. 2 genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln bei der Anwenderin bzw. beim Anwender.Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den im Absatz 2, genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln bei der Anwenderin bzw. beim Anwender.
  5. (5)Absatz 5,Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  6. (6)Absatz 6,Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder bei der Anwenderin bzw. beim Anwender gemäß Abs. 3 genommen, so hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Depositeurin bzw. der Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 oder bei der Anwenderin bzw. beim Anwender gemäß Absatz 3, genommen, so hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Depositeurin bzw. der Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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