Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2)Absatz 2,Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (§ 3 Abs. 2) des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Abs. 1 zu verstehen.Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Absatz eins, zu verstehen.
(4)Absatz 4,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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