§ 9 SWRV 2016 Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

SWRV 2016 - Schwankungsrückstellungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder jeden Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. 2.Ziffer 2die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt unddie Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. 3.Ziffer 3die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß § 2 mindestens einmal 100% überstiegen hat.die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 2, mindestens einmal 100% überstiegen hat.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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