(2)Absatz 2,Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:
1.Ziffer einsBerufsunfähigkeitsversicherung;
2.Ziffer 2Arbeitsunfallversicherung;
3.Ziffer 3Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
4.Ziffer 4sonstige Kraftfahrtversicherung;
5.Ziffer 5See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
6.Ziffer 6Feuer- und andere Sachversicherungen:
a)Litera aFeuerversicherung;
b)Litera bHagelversicherung;
c)Litera csonstige Sachversicherungen;
7.Ziffer 7allgemeine Haftpflichtversicherung;
8.Ziffer 8Kredit- und Kautionsversicherung:
a)Litera aKreditversicherung;
b)Litera bKautionsversicherung;
9.Ziffer 9Rechtsschutzversicherung;
10.Ziffer 10Beistand;
11.Ziffer 11verschiedene finanzielle Verluste;
12.Ziffer 12sonstige Versicherungen.
(3)Absatz 3,Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.
(4)Absatz 4,Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.
(5)Absatz 5,Anstatt der in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.Anstatt der in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.
(6)Absatz 6,Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 9 erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
(7)Absatz 7,Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 mehr die Voraussetzung des § 9 Z 1 erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Absatz eins, mehr die Voraussetzung des Paragraph 9, Ziffer eins, erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.
(8)Absatz 8,Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 1 Abs. 4 ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Abs. 1 genannten Versicherungszweigen auf die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Abs. 2 genannten Geschäftsbereichen auf die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß § 2 sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Absatz eins, genannten Versicherungszweigen auf die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Absatz 2, genannten Geschäftsbereichen auf die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß Paragraph 2, sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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