Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (Paragraph 3, Absatz 3,) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.
0 Kommentare zu § 6 SWRV 2016