Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 1 zu erhöhen. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erhöhen.
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