Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu vermindern.
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