Gesamte Rechtsvorschrift SWRV 2016

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

SWRV 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SWRV 2016 Allgemeine Bestimmungen


Versicherungszweig und Geschäftsbereich
  1. (1)Absatz eins,Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:
    1. 1.Ziffer einsUnfallversicherung;
    2. 2.Ziffer 2Haftpflichtversicherung:
      1. a)Litera aallgemeine Haftpflichtversicherung;
      2. b)Litera bAtomhaftpflichtversicherung;
    3. 3.Ziffer 3Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
    4. 4.Ziffer 4Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung;
    5. 5.Ziffer 5Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung;
    6. 6.Ziffer 6Luftfahrtversicherung:
      1. a)Litera aFlug-Haftpflichtversicherung;
      2. b)Litera bFlug-Kaskoversicherung;
      3. c)Litera cFlug-Insassenunfallversicherung;
    7. 7.Ziffer 7Rechtsschutzversicherung;
    8. 8.Ziffer 8Feuerversicherung:
      1. a)Litera aFeuer-Industrieversicherung;
      2. b)Litera bFeuer-Betriebsunterbrechungsversicherung;
      3. c)Litera csonstige Feuerversicherungen;
    9. 9.Ziffer 9Einbruchdiebstahlversicherung;
    10. 10.Ziffer 10Leitungswasserschadenversicherung;
    11. 11.Ziffer 11Glasbruchversicherung;
    12. 12.Ziffer 12Sturmschadenversicherung;
    13. 13.Ziffer 13Haushaltversicherung;
    14. 14.Ziffer 14Hagelversicherung;
    15. 15.Ziffer 15Tierversicherung;
    16. 16.Ziffer 16Maschinenversicherung:
      1. a)Litera aMaschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung;
      2. b)Litera bsonstige Maschinenversicherungen;
    17. 17.Ziffer 17Computerversicherung;
    18. 18.Ziffer 18Transportversicherung:
      1. a)Litera aReisegepäckversicherung;
      2. b)Litera bsonstige Transportversicherungen;
    19. 19.Ziffer 19Kreditversicherung;
    20. 20.Ziffer 20Bauwesenversicherung;
    21. 21.Ziffer 21sonstige Versicherungen.
  2. (2)Absatz 2,Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:
    1. 1.Ziffer einsBerufsunfähigkeitsversicherung;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsunfallversicherung;
    3. 3.Ziffer 3Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Kraftfahrtversicherung;
    5. 5.Ziffer 5See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
    6. 6.Ziffer 6Feuer- und andere Sachversicherungen:
      1. a)Litera aFeuerversicherung;
      2. b)Litera bHagelversicherung;
      3. c)Litera csonstige Sachversicherungen;
    7. 7.Ziffer 7allgemeine Haftpflichtversicherung;
    8. 8.Ziffer 8Kredit- und Kautionsversicherung:
      1. a)Litera aKreditversicherung;
      2. b)Litera bKautionsversicherung;
    9. 9.Ziffer 9Rechtsschutzversicherung;
    10. 10.Ziffer 10Beistand;
    11. 11.Ziffer 11verschiedene finanzielle Verluste;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Versicherungen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Absatz eins, mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Absatz 2, mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.
  4. (4)Absatz 4,Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.
  5. (5)Absatz 5,Anstatt der in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.Anstatt der in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.
  6. (6)Absatz 6,Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 9 erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.
  7. (7)Absatz 7,Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 mehr die Voraussetzung des § 9 Z 1 erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Absatz eins, mehr die Voraussetzung des Paragraph 9, Ziffer eins, erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.
  8. (8)Absatz 8,Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 1 Abs. 4 ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Abs. 1 genannten Versicherungszweigen auf die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Abs. 2 genannten Geschäftsbereichen auf die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß § 2 sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Absatz eins, genannten Versicherungszweigen auf die in Absatz 2, genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Absatz 2, genannten Geschäftsbereichen auf die in Absatz eins, genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in Paragraph 222, Absatz 2, erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß Paragraph 2, sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.

§ 1a SWRV 2016 Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 anzuwenden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 anzuwenden.

§ 2 SWRV 2016 Beobachtungszeitraum


  1. (1)Absatz eins,Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19, Abs. 2 Z 8 lit. a jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b und in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
  2. (2)Absatz 2,Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Absatz eins,, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

§ 3 SWRV 2016 Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung


  1. (1)Absatz eins,Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
  2. (2)Absatz 2,Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,
  3. (3)Absatz 3,Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (§ 3 Abs. 2) des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Abs. 1 zu verstehen.Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Absatz eins, zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4,Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.

§ 4 SWRV 2016 Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz


  1. (1)Absatz eins,Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb einschließlich versicherungstechnischer Aufwendungen und Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle, abzüglich versicherungstechnischer Erträge zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).
  2. (2)Absatz 2,Für Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.Für Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2,

§ 5 SWRV 2016 Grenzschadensatz


Der Grenzschadensatz ist die Differenz zwischen 100% und dem durchschnittlichen Kostensatz.

§ 6 SWRV 2016 Varianz, Standardabweichung


Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (Paragraph 3, Absatz 3,) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.

§ 7 SWRV 2016 Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag


  1. (1)Absatz eins,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Geschäftsjahres zu ermitteln.Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Geschäftsjahres zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß § 5, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß Paragraph 5,, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.

§ 8 SWRV 2016 Vorgangsweise beim indirekten Geschäft


  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und Z 17 zusammenzufassen.Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Ziffer 8 bis 13 sowie Ziffer 16 und Ziffer 17, zusammenzufassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ermittlung der Kostensätze gemäß § 4 kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Paragraph 4, kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Ein Wechsel von einer gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. § 1 Abs. 8 dritter Satz ist anzuwenden.Ein Wechsel von einer gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. Paragraph eins, Absatz 8, dritter Satz ist anzuwenden.

§ 9 SWRV 2016 Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung


Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder jeden Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. 2.Ziffer 2die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt unddie Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. 3.Ziffer 3die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß § 2 mindestens einmal 100% überstiegen hat.die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 2, mindestens einmal 100% überstiegen hat.

§ 10 SWRV 2016 Sollbetrag


  1. (1)Absatz eins,Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b sowie in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 und § 1 Abs. 2 Z 8 lit. a das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, sowie in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.
  2. (2)Absatz 2,Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (§ 3 Abs. 2) den Grenzschadensatz (§ 5), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und allen Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b ausgenommen.Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (Paragraph 3, Absatz 2,) den Grenzschadensatz (Paragraph 5,), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und allen Geschäftsbereichen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Ergibt sich durch Zuführungen gemäß § 11 oder § 12 eine Überschreitung des Sollbetrags, ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Geschäftsjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, ist der Differenzbetrag im Geschäftsjahr jedenfalls aufzulösen. Für die Auflösung gilt § 14 Abs. 1.Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Ergibt sich durch Zuführungen gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, eine Überschreitung des Sollbetrags, ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Geschäftsjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, ist der Differenzbetrag im Geschäftsjahr jedenfalls aufzulösen. Für die Auflösung gilt Paragraph 14, Absatz eins,

§ 11 SWRV 2016 Schadenunabhängige Zuführung


Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.

§ 12 SWRV 2016 Schadenabhängige Zuführung


Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 1 zu erhöhen. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu erhöhen.

§ 13 SWRV 2016 Schadenabhängige Entnahme


Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu vermindern.

§ 14 SWRV 2016 Auflösung der Schwankungsrückstellung


  1. (1)Absatz eins,Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 9 erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 9, erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.

§ 15 SWRV 2016 Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen


  1. (1)Absatz eins,Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder eines Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2,Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.

§ 16 SWRV 2016 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 17 SWRV 2016 Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Wird in einem Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder in einem Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung (§ 9) auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 9 nicht vor, so ist § 14 Abs. 1 anzuwenden.Wird in einem Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder in einem Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung (Paragraph 9,) auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, nicht vor, so ist Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Liegt der auf Grund dieser Verordnung gemäß § 10 ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages § 14 Abs. 1.Liegt der auf Grund dieser Verordnung gemäß Paragraph 10, ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages Paragraph 14, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem dritten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Abs. 4 zu vermindern.Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem dritten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Absatz 4, zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4,In Anwendung des Abs. 3 sind die sich für einzelne Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen, wenn die Schwankungsrückstellung getrennt ermittelt wird.In Anwendung des Absatz 3, sind die sich für einzelne Versicherungszweige gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereiche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Geschäftsbereiches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen, wenn die Schwankungsrückstellung getrennt ermittelt wird.

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