Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19, Abs. 2 Z 8 lit. a jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b und in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2)Absatz 2,Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Absatz eins,, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
In Kraft seit 17.11.2016 bis 31.12.9999
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