§ 1a SWRV 2016 Anwendungsbereich

SWRV 2016 - Schwankungsrückstellungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 anzuwenden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 anzuwenden.

In Kraft seit 17.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1a SWRV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1a SWRV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1a SWRV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1a SWRV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1a SWRV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 SWRV 2016
§ 2 SWRV 2016