Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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