§ 1 SupE-V Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17 GTelG 2012), die Festlegung der von ihren einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben sowie nähere Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Gegenstand dieser Verordnung sind die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, GTelG 2012), die Festlegung der von ihren einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben sowie nähere Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.
§ 2 SupE-V Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer eins„Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;„Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 30, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
- 2.Ziffer 2„Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (§ 3 Abs. 2) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:„Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (Paragraph 3, Absatz 2,) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:
- a)Litera a„Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 5 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
- b)Litera b„Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß § 9 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
- c)Litera c„Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß § 10 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
- d)Litera d„Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß § 14 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß Paragraph 14, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
- 3.Ziffer 3„Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.„Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.
§ 3 SupE-V ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
- (1)Absatz eins,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung unterstützt
- 1.Ziffer einsbetroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA und eHealth-Angelegenheiten
- 2.Ziffer 2die ELGA-Systempartner (§ 2 Z 11 GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten unddie ELGA-Systempartner (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten und
- 3.Ziffer 3den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß § 24h GTelG 2012.den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012.
- (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus derZur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus der
- 1.Ziffer einsELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
- 2.Ziffer 2eHealth-Servicestelle (4. Abschnitt),
- 3.Ziffer 3Widerspruchstelle (5. Abschnitt) und
- 4.Ziffer 4Serviceline (6. Abschnitt).
- (3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zu bedienen.
- (4)Absatz 4,Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und § 24e Abs. 3 GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012) wahrnehmen.Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) wahrnehmen.
- (5)Absatz 5,Die in Abs. 2 genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.Die in Absatz 2, genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.
- (6)Absatz 6,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012.Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012.
§ 4 SupE-V Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
- (1)Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hinaus, verpflichtet. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung schriftlich zu bestätigen.
- (2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die innerorganisatorischen Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften zu informieren. Der Erhalt dieser Information ist schriftlich zu bestätigen.
- (3)Absatz 3,Die schriftlichen Bestätigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen vorzulegen.Die schriftlichen Bestätigungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen vorzulegen.
§ 5 SupE-V ELGA-Ombudsstelle
Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle
- (1)Absatz eins,Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz und bei der Durchsetzung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten, und
- 2.Ziffer 2die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten.
- (2)Absatz 2,Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zu verweisen.Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu verweisen.
- (3)Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Art. 17 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und Art. 28 DSGVO vorzusehen.Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß Paragraph 11 e, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Artikel 17, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Artikel 28, DSGVO vorzusehen.
§ 6 SupE-V Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle
- (1)Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen auf Verlangen der betroffenen Personen für diese gemäß § 5 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der ELGA-Ombudsstelle an Stelle der Stammzahl, ein bPK-GH des oder der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen auf Verlangen der betroffenen Personen für diese gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der ELGA-Ombudsstelle an Stelle der Stammzahl, ein bPK-GH des oder der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben über einschlägige Rechtskenntnisse zu verfügen, wobei der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nicht vorausgesetzt wird.
- (3)Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von einer betroffenen Person für einen konkreten Fall beauftragt wurden und sie deren Identität gemäß § 8 überprüft haben.Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von einer betroffenen Person für einen konkreten Fall beauftragt wurden und sie deren Identität gemäß Paragraph 8, überprüft haben.
§ 7 SupE-V Koordinierungsstelle
- (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.
- (2)Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.
- (3)Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben
- 1.Ziffer einsbei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
- 2.Ziffer 2an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
- 3.Ziffer 3die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Koordinierungsstelle festzulegen.Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Koordinierungsstelle festzulegen.
- (5)Absatz 5,Der Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 2 ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.Der Tätigkeitsbericht gemäß Absatz 2, ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
§ 8 SupE-V Überprüfung der Identität der betroffenen Personen
- (1)Absatz eins,Die betroffenen Personen (Abs. 2) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Abs. 3) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.Die betroffenen Personen (Absatz 2,) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Absatz 3,) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
- 1.Ziffer einspersönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
- 2.Ziffer 2schriftlich auf dem Postweg
- a)Litera aunter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
- b)Litera bmit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
- c)Litera ceigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
- 3.Ziffer 3elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG)elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG)
nachzuweisen. - (3)Absatz 3,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
- 1.Ziffer einspersönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
- a)Litera ades Vertreters/der Vertreterin und
- b)Litera bder vertretenen Person, oder
- 2.Ziffer 2schriftlich auf dem Postweg
- a)Litera aunter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
- b)Litera bmit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
- aa)Sub-Litera, a, ades Vertreters/der Vertreterin und
- bb)Sub-Litera, b, bder vertretenen Person sowie
- c)Litera ceigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
- 3.Ziffer 3elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Personelektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person
nachzuweisen.
- (4)Absatz 4,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
- (5)Absatz 5,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
- (6)Absatz 6,Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Abs. 5 regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Abs. 1 zu kontrollieren und sicherzustellen.Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Absatz 5, regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, zu kontrollieren und sicherzustellen.
- (7)Absatz 7,Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Abs. 6 hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Absatz 6, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.
§ 9 SupE-V eHealth-Servicestelle
- (1)Absatz eins,Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind
- 1.Ziffer einsdie Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des § 3 Abs. 5 der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,
- 2.Ziffer 2das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, sowiedas Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, sowie
- 3.Ziffer 3die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten
- (2)Absatz 2,Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.
- (3)Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen.Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen.
§ 10 SupE-V Widerspruchstelle
Aufgaben der Widerspruchstelle
- (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
- 1.Ziffer einsdie Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012,die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012,
- 2.Ziffer 2die Bearbeitung von Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 unddie Bearbeitung von Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 und
- 3.Ziffer 3die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
- (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.
§ 11 SupE-V Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme
- (1)Absatz eins,Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
- (2)Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
- 1.Ziffer einselektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oderelektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
- 2.Ziffer 2elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oderelektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
- 3.Ziffer 3postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstellepostalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Abs. 4) zur Verfügung zu stellen.einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen. - (3)Absatz 3,Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
- 1.Ziffer einsErklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 bezieht,Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 bezieht,
- 2.Ziffer 2der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
- 3.Ziffer 3die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
- 4.Ziffer 4die Anschrift der betroffenen Person sowie
- 5.Ziffer 5die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
- 6.Ziffer 6im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
- a)Litera ader Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
- b)Litera bdie Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
- c)Litera cdie Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß § 33 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, unddie Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und
- d)Litera ddie Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.
Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Z 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen. - (4)Absatz 4,Die betroffenen Personen gemäß Abs. 2 erhalten das WiderspruchsformularDie betroffenen Personen gemäß Absatz 2, erhalten das Widerspruchsformular
- 1.Ziffer einsonline über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oderonline über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
- 2.Ziffer 2postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (§ 14).postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (Paragraph 14,).
- (5)Absatz 5,Widersprüche, die
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung undgemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
- 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstellegemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle
ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 zu bestätigen.ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen. - (6)Absatz 6,Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Abs. 2 sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Absatz 2, sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
- (7)Absatz 7,Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.
§ 12 SupE-V Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme
- (1)Absatz eins,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
- (2)Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf
- 1.Ziffer einselektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oderelektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
- 2.Ziffer 2elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oderelektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
- 3.Ziffer 3postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstellepostalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
erklären. - (3)Absatz 3,Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist das Widerspruchsformular gemäß § 11 Abs. 3 zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist das Widerspruchsformular gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
- 1.Ziffer einsErklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
- 2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 bis 6.die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6,
Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen. - (4)Absatz 4,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung undgemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
- 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstellegemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle
ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 zu bestätigen.ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen. - (5)Absatz 5,§ 11 Abs. 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.
§ 13 SupE-V Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
- (1)Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde.
- (2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
§ 14 SupE-V Serviceline
- (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Serviceline sind
- 1.Ziffer einsdie Beantwortung von allgemeinen und technischen Anfragen von betroffenen Personen zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten,
- 2.Ziffer 2das Widerspruchsmanagement gemäß § 2 Z 3, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fällt,das Widerspruchsmanagement gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fällt,
- 3.Ziffer 3die Beantwortung allgemeiner Anfragen von Gesundheitsdiensteanbietern zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten und
- 4.Ziffer 4die Unterstützung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bei technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA.
- (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Serviceline im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder die zuständige Bundesministerin gebunden.Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Serviceline im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder die zuständige Bundesministerin gebunden.
- (3)Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.