§ 2 SupE-V Begriffsbestimmungen

SupE-V - ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer eins„Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;„Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 30, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
  2. 2.Ziffer 2„Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (§ 3 Abs. 2) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:„Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (Paragraph 3, Absatz 2,) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:
    1. a)Litera a„Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 5 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
    2. b)Litera b„Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß § 9 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
    3. c)Litera c„Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß § 10 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
    4. d)Litera d„Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß § 14 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;„Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß Paragraph 14, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3„Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.„Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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