§ 9 SupE-V eHealth-Servicestelle

SupE-V - ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind
    1. 1.Ziffer einsdie Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des § 3 Abs. 5 der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,
    2. 2.Ziffer 2das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, sowiedas Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten
  2. (2)Absatz 2,Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen.Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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