§ 8 SupE-V Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

SupE-V - ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die betroffenen Personen (Abs. 2) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Abs. 3) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.Die betroffenen Personen (Absatz 2,) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Absatz 3,) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
    1. 1.Ziffer einspersönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlich auf dem Postweg
      1. a)Litera aunter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
      2. b)Litera bmit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. c)Litera ceigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
    3. 3.Ziffer 3elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG)elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG)
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
    1. 1.Ziffer einspersönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
      1. a)Litera ades Vertreters/der Vertreterin und
      2. b)Litera bder vertretenen Person, oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlich auf dem Postweg
      1. a)Litera aunter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
      2. b)Litera bmit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
        1. aa)Sub-Litera, a, ades Vertreters/der Vertreterin und
        2. bb)Sub-Litera, b, bder vertretenen Person sowie
      3. c)Litera ceigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
    3. 3.Ziffer 3elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Personelektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person
 nachzuweisen.
  1. (4)Absatz 4,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  2. (5)Absatz 5,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
  3. (6)Absatz 6,Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Abs. 5 regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Abs. 1 zu kontrollieren und sicherzustellen.Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Absatz 5, regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, zu kontrollieren und sicherzustellen.
  4. (7)Absatz 7,Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Abs. 6 hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Absatz 6, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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