§ 11 SupE-V Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

SupE-V - ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. (2)Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
    1. 1.Ziffer einselektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oderelektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. 2.Ziffer 2elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oderelektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. 3.Ziffer 3postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstellepostalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Abs. 4) zur Verfügung zu stellen.einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsErklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 bezieht,Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 bezieht,
    2. 2.Ziffer 2der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
    3. 3.Ziffer 3die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
    4. 4.Ziffer 4die Anschrift der betroffenen Person sowie
    5. 5.Ziffer 5die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
    6. 6.Ziffer 6im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
      1. a)Litera ader Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
      2. b)Litera bdie Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
      3. c)Litera cdie Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß § 33 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, unddie Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und
      4. d)Litera ddie Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Z 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die betroffenen Personen gemäß Abs. 2 erhalten das WiderspruchsformularDie betroffenen Personen gemäß Absatz 2, erhalten das Widerspruchsformular
    1. 1.Ziffer einsonline über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oderonline über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
    2. 2.Ziffer 2postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (§ 14).postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (Paragraph 14,).
  5. (5)Absatz 5,Widersprüche, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung undgemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstellegemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 zu bestätigen.ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Abs. 2 sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Absatz 2, sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  7. (7)Absatz 7,Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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