Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
(2)Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf
1.Ziffer einselektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oderelektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
2.Ziffer 2elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oderelektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
3.Ziffer 3postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstellepostalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
erklären.
(3)Absatz 3,Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist das Widerspruchsformular gemäß § 11 Abs. 3 zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist das Widerspruchsformular gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer einsErklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 bis 6.die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6,
Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die
1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung undgemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstellegemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle
ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 zu bestätigen.ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
(5)Absatz 5,§ 11 Abs. 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 SupE-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 SupE-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 SupE-V