Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
(1)Absatz eins,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung unterstützt
1.Ziffer einsbetroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA und eHealth-Angelegenheiten
2.Ziffer 2die ELGA-Systempartner (§ 2 Z 11 GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten unddie ELGA-Systempartner (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten und
3.Ziffer 3den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß § 24h GTelG 2012.den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus derZur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus der
1.Ziffer einsELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
2.Ziffer 2eHealth-Servicestelle (4. Abschnitt),
3.Ziffer 3Widerspruchstelle (5. Abschnitt) und
4.Ziffer 4Serviceline (6. Abschnitt).
(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zu bedienen.
(4)Absatz 4,Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und § 24e Abs. 3 GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012) wahrnehmen.Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) wahrnehmen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 2 genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.Die in Absatz 2, genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.
(6)Absatz 6,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012.Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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