§ 10 SupE-V Widerspruchstelle

SupE-V - ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufgaben der Widerspruchstelle
  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012,die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die Bearbeitung von Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 unddie Bearbeitung von Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 und
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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