§ 3 StVUSt-G Anordnung der Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden

StVUSt-G - Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des § 3 Z 19 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, und hat dabei entsprechend §§ 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009,, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 19, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und hat dabei entsprechend Paragraphen 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.Die Einrichtung gemäß Absatz eins, hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 2, der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 32 Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 32, Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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