§ 4 StVUSt-G Erhebung der Daten und Qualitätssicherung

StVUSt-G - Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Z 1 bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zu überlassen:Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Ziffer eins bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Ziffer 6, genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu überlassen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Unfall,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Unfallumständen,
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
    5. 5.Ziffer 5Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
    6. 6.Ziffer 6aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
    Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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