Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß § 4 überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen DatenDer Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß Paragraph 4, überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
1.Ziffer einszur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
2.Ziffer 2zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Auswertungen und Untersuchungen gemäß Abs. 1 dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.Auswertungen und Untersuchungen gemäß Absatz eins, dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 StVUSt-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StVUSt-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 StVUSt-G