§ 7 StVUSt-G Verwendung des Gesamtunfalldatenbestandes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

StVUSt-G - Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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