Ziel des Gesetzes ist es, die Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden und die Zusammenarbeit des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf diesem Gebiet zu regeln.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird Art. 7 Abs. 1 iVm Anhang IV der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59, die Verordnung (EG) 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatitisken und des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.5.2015, S. 90 und die Entscheidung des Rates 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993, S. 63 umgesetzt. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch vier der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, Amtsblatt Nummer L 319 vom 29.11.2008, Seite 59, die Verordnung (EG) 223 aus 2009, über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatitisken und des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2009, Seite 164, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.5.2015, Seite 90 und die Entscheidung des Rates 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, Amtsblatt Nummer L 329 vom 30.12.1993, Seite 63 umgesetzt.