§ 2 StVUSt-G Begriffsbestimmungen

StVUSt-G - Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. 1.Ziffer einsStraßenverkehrsunfall mit Personenschaden: jeder Verkehrsunfall auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei dem Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war; eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt; in diesem Fall wird diese Person als Verkehrstoter bezeichnet;
  2. 2.Ziffer 2Unfalldatenbank (UHS): Elektronisches Hilfsmittel zur Auswertung und Verwaltung der durch die Organe der Bundespolizei erhobenen Daten zu Straßenverkehrsunfällen;
  3. 3.Ziffer 3Verkehr: die Bewegung von Verkehrsmitteln, Personen und Gütern im Raum;
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StVUSt-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StVUSt-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StVUSt-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StVUSt-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StVUSt-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 StVUSt-G
§ 3 StVUSt-G