Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,
4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 1, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich undhinsichtlich der Paragraphen eins, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich und
5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 StVUSt-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 StVUSt-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 StVUSt-G