§ 5 StVUSt-G Weitergabe und Löschung von Daten

StVUSt-G - Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Löschung von Aktenzahlen und Angaben zur Dienststelle laut § 4 Abs. 1 Z 6 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Jahres-Straßenverkehrsunfallstatistik, zu veranlassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Löschung von Aktenzahlen und Angaben zur Dienststelle laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Jahres-Straßenverkehrsunfallstatistik, zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Geschäftszahl und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß § 46 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer Bewilligung gemäß § 77 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, und dies nur zur Auffindung von Akten.Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Geschäftszahl und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß Paragraph 46, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 77, Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und dies nur zur Auffindung von Akten.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 StVUSt-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 StVUSt-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 StVUSt-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 StVUSt-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 StVUSt-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 StVUSt-G
§ 6 StVUSt-G