Gesamte Rechtsvorschrift STSG

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

STSG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 STSG Geltungsbereich


Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m im Verlauf von Bundesstraßen A oder S gemäß Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der geltenden Fassung. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m im Verlauf von Bundesstraßen A oder S gemäß Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der geltenden Fassung.

§ 2 STSG Begriffsbestimmungen


Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsTunnellänge ist die Länge des längsten Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts;
  2. 2.Ziffer 2Einsatzdienste sind alle örtlich betroffenen – öffentlichen wie privaten – Dienste oder Tunnelbediensteten, die befugt und verpflichtet sind, bei einem Unfall Hilfe zu leisten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;
  3. 3.Ziffer 3Tunnel-Verwaltungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  4. 4.Ziffer 4Tunnel-Manager eines Tunnels ist der Straßenerhalter der Bundesstraße, in deren Verlauf sich der Tunnel befindet;
  5. 5.Ziffer 5Tunnel-Sicherheitsbeauftragter ist eine natürliche Person, die sämtliche Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen koordiniert, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals sicherzustellen. Tunnel-Sicherheitsbeauftragte können auch Angehörige des Tunnelpersonals oder der Einsatzdienste sein. Ein Tunnel-Sicherheitsbeauftragter darf seine Aufgaben und Funktionen auch in mehreren Tunneln wahrnehmen, sofern sich diese auf dem Gebiet von höchstens drei aneinander grenzenden Bundesländern befinden.
  6. 6.Ziffer 6Erhebliche Störung ist ein unvorhersehbares Ereignis, das eine unmittelbare Auswirkung auf den Verkehrsfluss hat oder ein unverzügliches Eingreifen in den Verkehrsfluss erfordert. Jedenfalls keine unvorhersehbaren Ereignisse sind Sperren aufgrund von Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie für die Dauer von weniger als einer Stunde.

§ 3 STSG Aufgaben der Tunnel-Verwaltungsbehörde


  1. (1)Absatz eins,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat vom Tunnel-Manager namhaft gemachte Tunnel-Sicherheitsbeauftragte anzuerkennen, wenn diese die in § 5 Abs. 2 angeführten Anforderungen erfüllen.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat vom Tunnel-Manager namhaft gemachte Tunnel-Sicherheitsbeauftragte anzuerkennen, wenn diese die in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Anforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für den Vorentwurf eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß § 7 durchzuführen.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für den Vorentwurf eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 7, durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für die Inbetriebnahme eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß § 8 durchzuführen.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für die Inbetriebnahme eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 8, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, gemäß § 9 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bewerten.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, gemäß Paragraph 9, hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bewerten.
  5. (5)Absatz 5,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat wiederkehrend Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Tunnel mit dessen Bestimmungen und dem Stand der Technik in Einklang stehen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Bericht festzuhalten. Ebenso hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde an gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat wiederkehrend Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Tunnel mit dessen Bestimmungen und dem Stand der Technik in Einklang stehen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Bericht festzuhalten. Ebenso hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde an gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.
  6. (5a)Absatz 5 a,Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen für einzelne Inspektionen gemäß Abs. 5 oder für Teilaufgaben solcher Inspektionen ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Ein beigezogener Sachverständiger muss über die zur Durchführung einer Inspektion oder ihrer Teilaufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Der Sachverständige muss vom Tunnel-Manager funktional und wirtschaftlich unabhängig sein. Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen für einzelne Inspektionen gemäß Absatz 5, oder für Teilaufgaben solcher Inspektionen ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zulässig. Ein beigezogener Sachverständiger muss über die zur Durchführung einer Inspektion oder ihrer Teilaufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Der Sachverständige muss vom Tunnel-Manager funktional und wirtschaftlich unabhängig sein. Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.
  7. (6)Absatz 6,Stellt die Tunnel-Verwaltungsbehörde fest, dass ein Tunnel nicht den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entspricht, so hat sie dem Tunnel-Manager und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Tunnels ergriffen werden müssen. Umfassen diese Maßnahmen wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen.Stellt die Tunnel-Verwaltungsbehörde fest, dass ein Tunnel nicht den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entspricht, so hat sie dem Tunnel-Manager und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Tunnels ergriffen werden müssen. Umfassen diese Maßnahmen wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß Paragraph 10, vorzugehen.
  8. (7)Absatz 7,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde kann, wenn in einem Tunnel die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind, dem Tunnel-Manager mit Bescheid die Aussetzung oder Einschränkung des Tunnelbetriebs auftragen und darin die Bedingungen festsetzen, unter denen der normale Verkehrsbetrieb wieder aufgenommen werden darf. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
  9. (8)Absatz 8,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat erstmalig über den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres sowie wiederkehrend über den Zeitraum der zwei auf den letzten Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahre Berichte über Brände in Tunneln und über Unfälle, welche die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährden, sowie über deren Häufigkeit und die Ursachen zu erstellen; sie hat diese Vorkommnisse auszuwerten und Angaben zur tatsächlichen Bedeutung und Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen zu machen. Die Berichte sind der Europäischen Kommission jeweils bis Ende September des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt.

§ 4 STSG Aufgaben des Tunnel-Managers


  1. (1)Absatz eins,Der Tunnel-Manager ist für jeden unter seine Zuständigkeit fallenden Tunnel in der Phase der Planung, des Baus und des Betriebs verantwortlich.
  2. (2)Absatz 2,Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel einen von ihm namhaft gemachten und von der Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 anerkanntenm Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel einen von ihm namhaft gemachten und von der Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anerkanntenm Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.
  3. (3)Absatz 3,Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel eine Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 zusammenzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Kopie dieser Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat er der Tunnel-Verwaltungsbehörde und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel eine Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11, zusammenzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Kopie dieser Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat er der Tunnel-Verwaltungsbehörde und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Der Tunnel-Manager hat für die Vorlage aller im Rahmen der Verfahren gemäß § 7, § 8 und § 9 erforderlichen Unterlagen zu sorgen.Der Tunnel-Manager hat für die Vorlage aller im Rahmen der Verfahren gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, erforderlichen Unterlagen zu sorgen.
  5. (5)Absatz 5,Der Tunnel-Manager hat in allen Tunneln, die von einer Überwachungszentrale überwacht werden, ein Videoüberwachungssystem zur automatischen Erkennung von Verkehrsstörungen (zB stehen gebliebene Fahrzeuge) gemäß nachstehenden Bestimmungen zu betreiben:
    1. 1.Ziffer einsDer Umstand der Videoüberwachung und deren Zweck sind für die Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen erkennbar zumachen.
    2. 2.Ziffer 2Mit dem Videoüberwachungssystem dürfen Bilder ausschließlich zum Zweck der möglichst frühzeitigen und deutlichen Erkennung von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und des Tunnelbetriebs sowie der Unterstützung des Tunnel-Managers und der Einsatzdienste bei der Bewältigung solcher Gefahren erfasst, übertragen, aufgezeichnet und genutzt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die technische Ausgestaltung des Videoüberwachungssystems hat den in Z 2 genannten Zwecken zu entsprechen.Die technische Ausgestaltung des Videoüberwachungssystems hat den in Ziffer 2, genannten Zwecken zu entsprechen.
    4. 4.Ziffer 4Aufzeichnung und Wiedergabe der Bilder haben in einer Qualität zu erfolgen, die eine Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen ausschließt.
    5. 5.Ziffer 5Die anfallenden Bilder sind vor einem Zugriff durch Unbefugte zu schützen.
    6. 6.Ziffer 6Die Bilder sind spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen.
    7. 7.Ziffer 7Werden mit dem Videoüberwachungssystem Bilder von erheblichen Störungen oder Unfällen (Abs. 7) aufgezeichnet, so dürfen diese Aufzeichnungen, soweit dies für die Erfüllung der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist, abweichend von Z 4 auch in einer Qualität erfolgen, welche die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen zulässt. Abweichend von Z 6 dürfen solche Aufzeichnungen so lange aufbewahrt werden, als dies für Zwecke der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch die Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Tunnel-Manager in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§§ 3 und 4) oder die Analyse der technischen Funktionalität der Tunnelsicherheitseinrichtungen unbedingt erforderlich ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung. Auch in diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen ausgeschlossen wird.Werden mit dem Videoüberwachungssystem Bilder von erheblichen Störungen oder Unfällen (Absatz 7,) aufgezeichnet, so dürfen diese Aufzeichnungen, soweit dies für die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, abweichend von Ziffer 4, auch in einer Qualität erfolgen, welche die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen zulässt. Abweichend von Ziffer 6, dürfen solche Aufzeichnungen so lange aufbewahrt werden, als dies für Zwecke der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch die Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Tunnel-Manager in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraphen 3 und 4) oder die Analyse der technischen Funktionalität der Tunnelsicherheitseinrichtungen unbedingt erforderlich ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung. Auch in diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen ausgeschlossen wird.
    8. 8.Ziffer 8Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell kurze Bildfolgen aus den in Abs. 5 Z 2 beschriebenen Aufzeichnungen an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell kurze Bildfolgen aus den in Absatz 5, Ziffer 2, beschriebenen Aufzeichnungen an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.
  6. (6)Absatz 6,Der Tunnel-Manager hat, unter Beachtung der Anlage zu diesem Bundesgesetz, die Vorgangsweise im Zusammenhang mit Tunnelsperren im Ereignisfall sowie mit Voll- und Teilsperrungen wegen Bau- und Erhaltungsarbeiten festzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Der Tunnel-Manager hat über alle erheblichen Störungen und Unfälle, die sich im Tunnel ereignen, einen Meldebericht zu erstellen, der innerhalb eines Monats nach dem Ereignis dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten zuzuleiten ist.
  8. (8)Absatz 8,Der Tunnel-Manager hat
    1. 1.Ziffer einsim Falle eines Brandes im Tunnel oder eines Unfalls, bei dem die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährdet wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2über Ersuchen der Tunnel-Verwaltungsbehörde oder
    3. 3.Ziffer 3wenn es ihm sonst geboten erscheint,
    dafür zu sorgen, dass ein Untersuchungsbericht angefertigt wird, in welchem die Umstände des in Abs. 7 genannten Ereignisses analysiert oder die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen dargelegt werden. Diesen Bericht hat der Tunnel-Manager spätestens einen Monat, nachdem er ihn selbst erhalten hat, an den Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, die Tunnel-Verwaltungsbehörde und die Einsatzdienste weiterzuleiten.dafür zu sorgen, dass ein Untersuchungsbericht angefertigt wird, in welchem die Umstände des in Absatz 7, genannten Ereignisses analysiert oder die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen dargelegt werden. Diesen Bericht hat der Tunnel-Manager spätestens einen Monat, nachdem er ihn selbst erhalten hat, an den Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, die Tunnel-Verwaltungsbehörde und die Einsatzdienste weiterzuleiten.
  9. (9)Absatz 9,Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass Übungen für das Tunnelpersonal und die Einsatzdienste gemäß § 6 in den dort angeführten Zeitabständen durchgeführt werden können.Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass Übungen für das Tunnelpersonal und die Einsatzdienste gemäß Paragraph 6, in den dort angeführten Zeitabständen durchgeführt werden können.
  10. (10)Absatz 10,Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass die Tunnelnutzer an geeigneten Stellen (z. B. an Rastplätzen vor Tunneln, an Tunneleingängen, an denen der Verkehr angehalten wird) und im Wege des Internet über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und das richtige Verhalten im Tunnel informiert werden.

    Weiters hat er, in Abstimmung mit der Tunnel-Verwaltungsbehörde, erstmals im Jahr 2010 und danach jeweils im Abstand von höchstens fünf Jahren Informationskampagnen durchzuführen, die sich auf das richtige Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei der Anfahrt zum Tunnel und der Durchfahrt, insbesondere im Fall von Fahrzeugpannen, Staus, Unfällen und Bränden, erstrecken. Die Informationskampagnen sind auf der Grundlage der harmonisierten Arbeiten internationaler Organisationen gemeinsam mit den beteiligten Parteien durchzuführen.

§ 5 STSG Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
    2. 2.Ziffer 2an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
    3. 3.Ziffer 3an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
    4. 4.Ziffer 4sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß § 6 mitzuwirken,sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß Paragraph 6, mitzuwirken,
    5. 5.Ziffer 5fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen,
    6. 6.Ziffer 6sich zu vergewissern, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden,
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 abzugeben undStellungnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, abzugeben und
    8. 8.Ziffer 8an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß § 4 Abs. 7 und 8 mitzuwirken.an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 7 und 8 mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.

§ 6 STSG Periodische Übungen


  1. (1)Absatz eins,In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
    1. 1.Ziffer einsmindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
    In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2,Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die ÜbungenDie Planung und Durchführung der Übungen gemäß Absatz eins,, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
    1. 1.Ziffer einsmöglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2klare Ergebnisse liefern und
    3. 3.Ziffer 3so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
    Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

§ 7 STSG Genehmigung des Tunnel-Vorentwurfs


  1. (1)Absatz eins,Vor Baubeginn eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid den Tunnel-Vorentwurf, sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erfüllt sind. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Nebenbestimmungen fest.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 für einen in Planung befindlichen Tunnel unddie Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11, für einen in Planung befindlichen Tunnel und
    2. 2.Ziffer 2die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zum Tunnel-Vorentwurf.
  3. (3)Absatz 3,Wird im Verfahren unter Vorlage geforderter Nachweise beantragt, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz zu genehmigen, um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen oder die Verwendung innovativer Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, die im Vergleich zum Stand der Technik, der den Vorgaben für die Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz zugrunde liegt, einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, so hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten Richtlinie die Europäische Kommission zu befassen und das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieser Befassung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 gemeinsam mit allfälligen Verfahren gemäß § 24 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 oder § 4 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Genehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, gemeinsam mit allfälligen Verfahren gemäß Paragraph 24, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, oder Paragraph 4, Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5,Kosten, die der Tunnel-Verwaltungsbehörde im Rahmen des Verfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Tunnel-Manager zu tragen. Diesem kann von der Tunnel-Verwaltungsbehörde, geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, mit Bescheid die Bezahlung der geprüften Rechnungen direkt an den Rechnungsleger vorgeschrieben werden.

§ 7a STSG Änderungen vor Inbetriebnahme


  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 7 Abs. 1 genehmigten Tunnel-Vorentwurfs oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Erlassung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, vorliegen. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Tunnel-Vorentwurfs auch das bereits dem Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich ist.Beabsichtigte Änderungen eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, genehmigten Tunnel-Vorentwurfs oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedürfen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, vorliegen. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Tunnel-Vorentwurfs auch das bereits dem Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist dann zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik eingehalten werden. Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.Eine Genehmigung nach Absatz eins, ist dann zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik eingehalten werden. Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Tunnel-Managers an die Tunnel-Verwaltungsbehörde treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Dem Genehmigungsantrag und der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme des Tunnel- Sicherheitsbeauftragten anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5,Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.
  6. (6)Absatz 6,Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Änderungen der technischen Ausführung oder der Herstellung, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 6 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.

§ 8 STSG Inbetriebnahme von Tunneln


  1. (1)Absatz eins,Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (Paragraph 10, Absatz 2,) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß Paragraph 7, erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 unddie entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11, und
    2. 2.Ziffer 2die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.

§ 9 STSG Erstbewertung und Anpassung der Konformität von Tunneln


  1. (1)Absatz eins,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, bis zum 30. Oktober 2006 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und anhand einer Inspektion zu bewerten.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, bis zum 30. Oktober 2006 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11 und anhand einer Inspektion zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Der Tunnel-Manager hat der Tunnel-Verwaltungsbehörde erforderlichenfalls einen Vorschlag mit einem Plan zur Anpassung des Tunnels an die Bestimmungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz und mit einer Beschreibung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu unterbreiten. Ist er der Ansicht, dass bestimmte, in der Anlage festgelegte bauliche Anforderungen nur durch technische Lösungen erfüllbar sind, die nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten verwirklicht werden können, so kann er risikomindernde Alternativmaßnahmen vorschlagen, die zu einem gleichwertigen oder höheren Schutzniveau führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu genehmigen oder deren Änderung zu verlangen. Risikomindernde Alternativmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind nur zulässig, wenn deren Wirksamkeit anhand einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 nachgewiesen worden ist. Weichen die risikomindernden Alternativmaßnahmen bei Tunneln des transeuropäischen Straßennetzes von den Anforderungen gemäß Anhang I der in § 7 Abs. 3 genannten Richtlinie ab, so hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten Richtlinie die Europäische Kommission zu befassen und das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieser Befassung durchzuführen. Der Tunnel-Manager hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde über die erfolgte Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu genehmigen oder deren Änderung zu verlangen. Risikomindernde Alternativmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind nur zulässig, wenn deren Wirksamkeit anhand einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, nachgewiesen worden ist. Weichen die risikomindernden Alternativmaßnahmen bei Tunneln des transeuropäischen Straßennetzes von den Anforderungen gemäß Anhang römisch eins der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Richtlinie ab, so hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten Richtlinie die Europäische Kommission zu befassen und das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieser Befassung durchzuführen. Der Tunnel-Manager hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde über die erfolgte Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,Umfassen die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen.Umfassen die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß Paragraph 10, vorzugehen.
  5. (5)Absatz 5,Alle Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität von Tunneln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz fallen, müssen spätestens am 30. April 2019 abgeschlossen sein. Für jene Tunnel, welche darüber hinaus in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind die Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität bis spätestens 2029 abzuschließen.
  6. (6)Absatz 6,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat erstmalig über den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum 30. Oktober 2006 sowie wiederkehrend über den Zeitraum der zwei auf den letzten Berichtszeitraum folgenden Jahre Berichte über den Zeitplan für die Anpassung der Tunnel an die Bestimmungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz, über den Stand der Durchführung und über etwaige Änderungen des Plans zu erstellen und diese, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt, der Europäischen Kommission bis zum Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln. Bis zum 30. April 2007 hat sie der Europäischen Kommission weiters, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt, einen Bericht vorzulegen, in dem die Pläne im Hinblick auf die Beachtung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie die beabsichtigten Maßnahmen dargelegt werden und gegebenenfalls zu den Konsequenzen Stellung genommen wird, die sich aus der Öffnung oder Schließung der wichtigsten Tunnelzufahrtsstraßen ergeben.

§ 10 STSG Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln


  1. (1)Absatz eins,Bei allen wesentlichen Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb an in Betrieb genommenen Tunneln oder Abweichungen von in Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.Bei allen wesentlichen Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb an in Betrieb genommenen Tunneln oder Abweichungen von in Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen unwesentlicher Änderungen oder Abweichungen von Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation nicht erheblich beeinflussen könnten,
    1. 1.Ziffer einshat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden, und
    2. 2.Ziffer 2hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen.
    Derartige Änderungen oder Abweichungen hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten ist den Einsatzdiensten zuzuleiten.
  4. (4)Absatz 4,Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5,Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Instandhaltungstätigkeiten, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Bescheide gemäß den §§ 7 und 8 und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Instandhaltungstätigkeiten, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Bescheide gemäß den Paragraphen 7 und 8 und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.

§ 11 STSG Tunnel-Sicherheitsdokumentation


  1. (1)Absatz eins,Die Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat eine Beschreibung der vorbeugenden und sichernden Maßnahmen zu enthalten, die unter Berücksichtigung von Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderten Personen, der Art der Straße, der Gesamtauslegung des Bauwerks, seiner Umgebung, der Art des Verkehrs und der Einsatzbedingungen der Einsatzdienste zur Sicherstellung der Sicherheit der Nutzer erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Für einen in Planung befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation insbesondere folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung des geplanten Bauwerks und seiner Zufahrten, zusammen mit den für das Verständnis des Entwurfs und der erwarteten Betriebsregelungen erforderlichen Plänen,
    2. 2.Ziffer 2eine Verkehrsprognose unter Darlegung und Begründung der erwarteten Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls zusammen mit der Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12,eine Verkehrsprognose unter Darlegung und Begründung der erwarteten Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls zusammen mit der Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12,,
    3. 3.Ziffer 3eine spezifische Gefahrenanalyse, in der die beim Betrieb des Tunnels möglicherweise auftretenden Unfälle, die für die Sicherheit der Tunnelnutzer von Belang sind, sowie Art und Umfang ihrer möglichen Folgen beschrieben sind; in dieser Untersuchung sind auch Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Unfällen und ihrer Folgen zu beschreiben und zu belegen; und
    4. 4.Ziffer 4die Sicherheitsbeurteilung durch einen auf dem Gebiet der Tunnelsicherheit spezialisierten Sachverständigen. Die Vorlage dieser Sicherheitsbeurteilung kann bei Verfahren gemäß den §§ 7, 7a, 8 und 10 entfallen, wenn die Tunnel-Verwaltungsbehörde diese Sicherheitsbeurteilung selbst beauftragt.die Sicherheitsbeurteilung durch einen auf dem Gebiet der Tunnelsicherheit spezialisierten Sachverständigen. Die Vorlage dieser Sicherheitsbeurteilung kann bei Verfahren gemäß den Paragraphen 7, 7 a, 8 und 10 entfallen, wenn die Tunnel-Verwaltungsbehörde diese Sicherheitsbeurteilung selbst beauftragt.
  3. (3)Absatz 3,Für einen in der Phase der Inbetriebnahme befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:Für einen in der Phase der Inbetriebnahme befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Absatz 2, angeführten Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der bestehenden Organisation, der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen und der Anweisungen des Tunnel-Managers zur Sicherstellung des Betriebs und der Erhaltung des Tunnels,
    2. 2.Ziffer 2einen gemeinsam mit den Einsatzdiensten erstellten Alarm- und Einsatzplan, in dem auch Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Personen berücksichtigt werden, und
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Systems für das ständige Erfahrungsfeedback, durch das bedeutendere Störfälle und Unfälle erfasst und analysiert werden können.
  4. (4)Absatz 4,Für einen in Betrieb befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:Für einen in Betrieb befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Absatz 2 und 3 angeführten Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinen Bericht mit Analyse über erhebliche Störungen und Unfälle, die sich ab 1. Mai 2006 ereignet haben, und
    2. 2.Ziffer 2eine Aufstellung der durchgeführten Sicherheitsübungen und eine Analyse der aus diesen Übungen gezogenen Lehren.

§ 12 STSG Tunnel-Risikoanalysen


  1. (1)Absatz eins,Weist ein Tunnel hinsichtlich der Sicherheitsparameter gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz eine besondere Charakteristik auf, so ist eine Tunnel-Risikoanalyse durchzuführen, um festzustellen, ob zur Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus im Tunnel zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und/oder weitere Ausrüstungen erforderlich sind. Bei dieser Tunnel-Risikoanalyse sind die beim Betrieb des Tunnels möglicherweise auftretenden Unfälle, die für die Sicherheit der Tunnelnutzer von Belang sind, sowie Art und Umfang ihrer möglichen Folgen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,In gemäß Abs. 1 erforderlichen Tunnel-Risikoanalysen sind die Risiken für einen bestimmten Tunnel unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten planerischen und verkehrlichen Faktoren zu untersuchen. Die Untersuchung hat insbesondere Verkehrsmerkmale, Tunnellänge, Verkehrsart und Tunnelgeometrie sowie das prognostizierte tägliche Aufkommen an LKW-Verkehr zu umfassen.In gemäß Absatz eins, erforderlichen Tunnel-Risikoanalysen sind die Risiken für einen bestimmten Tunnel unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten planerischen und verkehrlichen Faktoren zu untersuchen. Die Untersuchung hat insbesondere Verkehrsmerkmale, Tunnellänge, Verkehrsart und Tunnelgeometrie sowie das prognostizierte tägliche Aufkommen an LKW-Verkehr zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Tunnel-Risikoanalysen sind durch vom Tunnel-Manager unabhängige Stellen durchzuführen, und es ist für sie eine präzise, genau definierte und optimaler Praxis entsprechende Methodik anzuwenden.

§ 12a STSG Gebühren


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

§ 13 STSG Behördenzuständigkeit


Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 14, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des Paragraph 14,, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 13a STSG Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte


Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des Tunnels liegt.

§ 13b STSG Aufschiebende Wirkung


Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 14. Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 14,

§ 14 STSG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsals Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oderals Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 7 einen Tunnel baut, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
    3. 3.Ziffer 3als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7a Änderungen durchführt, oderals Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 7 a, Änderungen durchführt, oder
    4. 4.Ziffer 4als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
    5. 5.Ziffer 5als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen § 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oderals Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
    6. 6.Ziffer 6einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
    7. 7.Ziffer 7einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
    8. 8.Ziffer 8als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. a)Litera ain den Fällen der Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
    2. b)Litera bin den Fällen der Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 undin den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
    3. c)Litera cim Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
    zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.
  2. (2)Absatz 2,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

§ 15 STSG Vollzugsklausel


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 12a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Paragraph 12 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 16 STSG Bezugnahme auf Richtlinien


Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 201 vom 7.6.2004, S. 56 in österreichisches Recht umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, Amtsblatt Nummer L 201 vom 7.6.2004, Seite 56 in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 17 STSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
  2. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Die Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  3. (4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis und § 13a und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 13 a und Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 STSG Sicherheitsmaßnahmen


  1. 1.Ziffer einsEntscheidungsgrundlage für Sicherheitsmaßnahmen
    1. 1.1.eins Punkt einsSicherheitsparameter
      1. 1.1.1.eins Punkt eins Punkt einsDie in einem Tunnel durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen werden unter systematischer Berücksichtigung aller Aspekte des durch die Infrastruktur, den Betrieb, die Nutzer und die Fahrzeuge gebildeten Systems bestimmt.
      2. 1.1.2.eins Punkt eins Punkt 2Folgende Sicherheitsparameter sind insbesondere zu beachten:
      • StrichaufzählungTunnellänge,
      • StrichaufzählungAnzahl der Tunnelröhren,
      • StrichaufzählungAnzahl der Fahrstreifen,
      • StrichaufzählungQuerschnittsgeometrie,
      • StrichaufzählungTrassierung,
      • StrichaufzählungBauart,
      • StrichaufzählungRichtungsverkehr oder Gegenverkehr,
      • StrichaufzählungVerkehrsaufkommen je Tunnelröhre (einschließlich der zeitlichen Verteilung),
      • StrichaufzählungGefahr täglicher oder saisonaler Staubildung,
      • StrichaufzählungZugriffszeit der Einsatzdienste,
      • StrichaufzählungVorkommen und Anteil des Lkw-Verkehrs,
      • StrichaufzählungVorkommen, Anteil und Art des Gefahrgutverkehrs,
      • StrichaufzählungMerkmale der Zufahrtsstraßen,
      • StrichaufzählungFahrstreifenbreite,
      • Strichaufzählunggeschwindigkeitsbezogene Aspekte,
      • Strichaufzählungtopografische und meteorologische Verhältnisse.
    2. 1.2.eins Punkt 2Mindestanforderungen
      1. 1.2.1.eins Punkt 2 Punkt einsZur Sicherstellung eines Mindestsicherheitsniveaus in allen von diesem Gesetz betroffenen Tunneln werden zumindest die in den nachstehenden Abschnitten geforderten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Begrenzte Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2004/54/EG bei Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes können gestattet werden, sofern das folgende Verfahren mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wurde:
      2. a)Litera aDie Tunnel-Verwaltungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission Angaben zu folgenden Punkten:
      • Strichaufzählungin Betracht gezogene begrenzte Abweichung(en);
      • Strichaufzählungzwingende Gründe für die in Betracht gezogene begrenzte Abweichung;
      • Strichaufzählungrisikomindernde Alternativmaßnahmen, die zum Einsatz kommen oder verstärkt werden, um ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau sicherzustellen, einschließlich des Nachweises hierfür in Form einer Analyse der relevanten Risiken.
      1. b)Litera bDie Kommission leitet diesen Antrag auf Genehmigung einer begrenzten Abweichung so schnell wie möglich, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie ihn erhalten hat, an die Mitgliedstaaten weiter.
      2. c)Litera cWenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission Einwände geltend macht, gilt die begrenzte Abweichung als gebilligt; die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten entsprechend. Wenn Einwände vorgebracht werden, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der in § 7 Abs. 3 genannten Richtlinie einen Vorschlag vor. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung ist die begrenzte Abweichung nicht gestattet.Wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission Einwände geltend macht, gilt die begrenzte Abweichung als gebilligt; die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten entsprechend. Wenn Einwände vorgebracht werden, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Richtlinie einen Vorschlag vor. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung ist die begrenzte Abweichung nicht gestattet.
Begrenzte Abweichungen von den Anforderungen dieses Bundesgesetzes können gestattet werden, sofern eine Risikoanalyse bestätigt, dass ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau sichergestellt ist.
  1. 1.2.2.eins Punkt 2 Punkt 2Damit alle Tunnel, die von diesem Gesetz betroffen sind, eine einheitliche Nutzer-Schnittstelle aufweisen, ist in Bezug auf die Gestaltung der Sicherheitseinrichtungen, die den Tunnelnutzern zur Verfügung stehen, keine Abweichung von den in den nachstehenden Abschnitten festgelegten Anforderungen gestattet (Notrufeinrichtungen, Beschilderung, Pannenbuchten, Notausgänge und, soweit erforderlich, Verkehrsfunkanlagen).
  1. 1.3.eins Punkt 3Verkehrsaufkommen
    1. 1.3.1.eins Punkt 3 Punkt einsDer Begriff „Verkehrsaufkommen“ bezeichnet im Rahmen dieser Anlage den im Jahresdurchschnitt ermittelten täglichen Tunneldurchgangsverkehr je Fahrstreifen. Für die Ermittlung des Verkehrsaufkommens wird jedes Kraftfahrzeug als eine Einheit gerechnet.
    2. 1.3.2.eins Punkt 3 Punkt 2Wenn der Anteil des LKW-Verkehrs (Anzahl der Fahrzeuge mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) das im Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen um mehr als 15 % übersteigt oder das saisonale tägliche Verkehrsaufkommen das im Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen deutlich übersteigt, wird das entsprechende zusätzliche Risiko einer Bewertung unterzogen und in der Weise berücksichtigt, dass der Wert für das Verkehrsaufkommen des Tunnels im Rahmen der Anwendung der nachstehenden Abschnitte entsprechend angehoben wird.
  1. 2.Ziffer 2Infrastrukturbezogene Maßnahmen
    1. 2.1.2 Punkt einsZahl der Tunnelröhren und Fahrstreifen
      1. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsHauptentscheidungskriterien für den Bau einer einröhrigen oder einer zweiröhrigen Tunnelanlage sind das prognostizierte Verkehrsaufkommen und die Sicherheit, wobei Aspekte wie der Anteil des LKW-Verkehrs (1.3.2), die Steigung und die Tunnellänge zu berücksichtigen sind.
      2. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Wenn bei Tunneln, die sich in der Planungsphase befinden, eine 15-Jahre-Prognose des Verkehrsaufkommens zeigt, dass das Verkehrsaufkommen 10 000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen übersteigen wird, muss auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, eine zweiröhrige Tunnelanlage mit Richtungsverkehr vorhanden sein.
      3. 2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3Mit Ausnahme der Seitenstreifen und Rampen ist innerhalb und außerhalb des Tunnels die gleiche Anzahl von Fahrstreifen beizubehalten. Jegliche Änderung der Anzahl der Fahrstreifen muss in hinreichender Entfernung vor dem Tunnelportal erfolgen; diese Entfernung muss mindestens der Entfernung entsprechen, die ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 10 Sekunden zurücklegt. Wenn diese Entfernung aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, sind zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
    2. 2.2.2 Punkt 2Tunnelgeometrie
      1. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsBei der Auslegung der Querschnittsgeometrie und der Trassierung eines Tunnels und seiner Zufahrtsstraßen sind die Sicherheitsaspekte besonders zu berücksichtigen, da diese Parameter einen großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere von Unfällen haben.
      2. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Längsgefälle von mehr als 5 % sind in neuen Tunneln nicht zulässig, es sei denn, dies ist aufgrund der topografischen Gegebenheiten unvermeidlich.
      3. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3In Tunneln mit einer Längsneigung über 3 % sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
      4. 2.2.4.2 Punkt 2 Punkt 4Beträgt die Breite des Fahrstreifens für langsam fahrende Fahrzeuge weniger als 3,5 m und ist LKW-Verkehr zugelassen, so sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
    3. 2.3.2 Punkt 3Fluchtwege und Notausgänge
      1. 2.3.1.2 Punkt 3 Punkt einsIn neuen Tunneln, die über keinen Seitenstreifen verfügen, sind erhöhte oder nicht erhöhte Notgehwege vorzusehen, die von den Tunnelnutzern bei Pannen oder Unfällen benutzt werden können.
      2. 2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2In bestehenden Tunneln, die weder über einen erhöhten Seitenstreifen noch über einen Notgehweg verfügen, sind zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.
      3. 2.3.3.2 Punkt 3 Punkt 3Notausgänge ermöglichen, dass die Tunnelnutzer bei Unfall oder Brand den Tunnel ohne ihre Fahrzeuge über die Notausgänge verlassen und einen sicheren Bereich erreichen und dass die Einsatzdienste auch zu Fuß in den Tunnel gelangen. Solche Notausgänge sind beispielsweise:
      • Strichaufzählungdirekte Ausgänge vom Tunnel ins Freie;
      • StrichaufzählungQuerschläge zwischen Tunnelröhren;
      • StrichaufzählungAusgänge zu einem Fluchtstollen;
      • StrichaufzählungSchutzräume mit einem von der Tunnelröhre getrennten Fluchtweg.
      1. 2.3.4.2 Punkt 3 Punkt 4Schutzräume ohne Ausgang zu einem Fluchtweg ins Freie dürfen nicht gebaut werden.
      2. 2.3.5.2 Punkt 3 Punkt 5Notausgänge sind dann vorzusehen, wenn eine Analyse der betreffenden Risiken einschließlich der Rauchbildungs- und -ausbreitungsgeschwindigkeit unter örtlichen Gegebenheiten zeigt, dass die Lüftung und andere Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen, um die Sicherheit der Straßennutzer sicherzustellen.
      3. 2.3.6.2 Punkt 3 Punkt 6In neuen Tunneln, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind auf jeden Fall Notausgänge einzurichten.
      4. 2.3.7.2 Punkt 3 Punkt 7Im Falle von bestehenden Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der Einrichtung neuer oder zusätzlicher Notausgänge zu untersuchen.
      5. 2.3.8.2 Punkt 3 Punkt 8Sofern Notausgänge vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Notausgängen 500 m nicht übersteigen.
      6. 2.3.9.2 Punkt 3 Punkt 9Geeignete Vorkehrungen, beispielsweise Türen, müssen die Ausbreitung von Rauch und Hitze in die über die Notausgänge zugänglichen Fluchtwege verhindern, damit die Tunnelnutzer sicher ins Freie gelangen können und den Einsatzdiensten der Zugang zum Tunnel möglich ist.
    4. 2.4.2 Punkt 4Zugang für Einsatzdienste
      1. 2.4.1.2 Punkt 4 Punkt einsBei zweiröhrigen Tunnelanlagen sind von Einsatzdiensten nutzbare Querschläge in Abständen von maximal 1 500 m vorzusehen.
      2. 2.4.2.2 Punkt 4 Punkt 2Soweit die topografischen Gegebenheiten dies zulassen, muss außerhalb einer zweiröhrigen Tunnelanlage oder eines Tunnels mit mehreren Röhren an jedem Tunnelportal der die Richtungsfahrbahnen trennende Mittelstreifen überquert werden können. Hierdurch soll den Einsatzdiensten ein unmittelbarer Zugang zu jeder Tunnelröhre ermöglicht werden.
    5. 2.5.2 Punkt 5Pannenbuchten
      1. 2.5.1.2 Punkt 5 Punkt einsWenn kein durchgehender Abstellstreifen vorgesehen ist, ist im Abstand von maximal 1 000 m (neue Tunnel) bzw. von maximal 1 500 m (bestehende Tunnel) eine Pannenbucht einzurichten.
      2. 2.5.2.2 Punkt 5 Punkt 2Bei bestehenden Gegenverkehrstunneln von mehr als 1 500 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt und die über keine durchgehenden Abstellstreifen verfügen, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der Einrichtung von Pannenbuchten zu untersuchen.
      3. 2.5.3.2 Punkt 5 Punkt 3Zur Ausgestaltung einer Pannenbucht zählt eine Notrufeinrichtung.
    6. 2.6.2 Punkt 6Entwässerung
      1. 2.6.1.2 Punkt 6 Punkt einsIn Tunneln, in denen der Gefahrguttransport zulässig ist, ist dafür zu sorgen, dass entzündliche und toxische Flüssigkeiten durch im Tunnelprofil vorhandene und angemessen dimensionierte Schlitzrinnen oder auf sonstige Weise abgeleitet werden können. Zudem ist das Entwässerungssystem so anzulegen und zu warten, dass Feuer und entzündliche und toxische Flüssigkeiten sich nicht in der Tunnelröhre ausbreiten oder auf andere Tunnelröhren übergreifen können.
      2. 2.6.2.2 Punkt 6 Punkt 2Können diese Anforderungen in einem bestehenden Tunnel nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden, so ist dies ausgehend von einer Analyse der relevanten Risiken bei der Entscheidung über die Genehmigung des Gefahrguttransports zu berücksichtigen.
    7. 2.7.2 Punkt 7Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen
    Tunnel, bei denen das Versagen der Tragsicherheit im Brandfall katastrophale Folgen verursachen kann, zB Unterwassertunnel oder Tunnel mit wichtiger angrenzender Überbauung, müssen eine ausreichende Brandbeständigkeit aufweisen.
    1. 2.8.2 Punkt 8Beleuchtung
      1. 2.8.1.2 Punkt 8 Punkt einsFür den Normalbetrieb ist eine Beleuchtung vorzusehen, die für die Fahrzeugführer sowohl im Einfahrtbereich als auch im Innern des Tunnels bei Tag und Nacht angemessene Sichtverhältnisse sicherstellt.
      2. 2.8.2.2 Punkt 8 Punkt 2Für Netzausfälle ist eine Notbeleuchtung vorzusehen, die eine minimale Sicht erlaubt und den Tunnelnutzern ein Räumen des Tunnels mit ihrem Fahrzeug ermöglicht.
      3. 2.8.3.2 Punkt 8 Punkt 3In Notfällen zeigt eine in maximal 1,0 m Höhe (Unterkante) anzubringende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung den Tunnelnutzern an, wie sie den Tunnel zu Fuß verlassen können.
    2. 2.9.2 Punkt 9Lüftung
      1. 2.9.1.2 Punkt 9 Punkt einsBei Auslegung, Bau und Betrieb des Lüftungssystems ist folgendes zu berücksichtigen:
      • -StrichaufzählungFahrzeugabgase bei Normal- und Spitzenverkehr;
      • -StrichaufzählungFahrzeugabgasen bei einem Verkehrsstau wegen Störung oder Unfall;
      • -StrichaufzählungHitze und Rauch im Brandfall.
      1. 2.9.2.2 Punkt 9 Punkt 2In Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, ist ein mechanisches Lüftungssystem einzubauen.
      2. 2.9.3.2 Punkt 9 Punkt 3In Tunneln mit Gegenverkehr und/oder stockendem Richtungsverkehr dürfen Längslüftungssysteme nur verwendet werden, wenn eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 zeigt, dass dies annehmbar ist und/oder spezielle Maßnahmen, beispielsweise angemessene Verkehrssteuerung, kürzere Abstände zwischen den Notausgängen, Rauchabsaugung in regelmäßigen Abständen, getroffen werden.In Tunneln mit Gegenverkehr und/oder stockendem Richtungsverkehr dürfen Längslüftungssysteme nur verwendet werden, wenn eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, zeigt, dass dies annehmbar ist und/oder spezielle Maßnahmen, beispielsweise angemessene Verkehrssteuerung, kürzere Abstände zwischen den Notausgängen, Rauchabsaugung in regelmäßigen Abständen, getroffen werden.
      3. 2.9.4.2 Punkt 9 Punkt 4Quer- und Halbquerlüftungssysteme sind in Tunneln zu verwenden, in denen ein mechanisches Lüftungssystem erforderlich und eine Längslüftung gemäß Abschnitt 2.9.3 nicht zulässig ist. Diese Systeme müssen in der Lage sein, den Rauch im Brandfall abzusaugen.
      4. 2.9.5.2 Punkt 9 Punkt 5Sowohl in Gegenverkehrs- als auch Richtungsverkehrstunneln von mehr als 3 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt und die ein Quer- und/oder Halbquerlüftungssystem aufweisen, sind hinsichtlich der Lüftung folgende Mindestmaßnahmen zu treffen:
      • StrichaufzählungEs sind steuerbare Abluftklappen einzubauen, die getrennt oder in Gruppen betätigt werden können.
      • StrichaufzählungDie Geschwindigkeit des in Längsrichtung verlaufenden Luftstroms ist ständig zu überwachen und die Steuerung des Lüftungssystems (Abluftklappen, Ventilatoren usw.) ist entsprechend anzupassen.
    3. 2.10.2 Punkt 10Notrufeinrichtungen
      1. 2.10.1.2 Punkt 10 Punkt einsNotrufeinrichtungen sind zur Unterbringung von verschiedenen Sicherheitsausrüstungen, insbesondere Sprechverbindungen und Feuerlöschern, vorgesehen, nicht aber zum Schutz der Tunnelnutzer vor den Auswirkungen eines Brandes.
      2. 2.10.2.2 Punkt 10 Punkt 2Notrufeinrichtungen können sich an der Seitenwand oder in einer Nische in der Seitenwand befinden. Sie sind mindestens mit einer Sprechverbindung und zwei Feuerlöschern auszurüsten.
      3. 2.10.3.2 Punkt 10 Punkt 3In Notrufeinrichtungen, die vom Tunnel durch eine Tür getrennt sind, muss ein klar lesbarer und in geeigneten Sprachen, zumindest in deutsch und englisch, abgefasster Text darauf hinweisen, dass die Notrufeinrichtung keinen Schutz bei Feuer bietet.
      4. 2.10.4.2 Punkt 10 Punkt 4Notrufeinrichtungen sind in der Nähe der Tunnelportale und im Tunnelinnern im Abstand von höchstens 150 m (neue Tunnel) bzw. 250 m (bestehende Tunnel) vorzusehen.
    4. 2.11.2 Punkt 11Wasserversorgung
    In allen Tunneln ist eine Löschwasserversorgung vorzusehen. In der Nähe der Tunnelportale und im Tunnelinnern sind im Abstand von höchstens 250 m Hydranten vorzusehen.Wenn keine Wasserversorgung zur Verfügung steht, ist zu überprüfen, dass mit anderen Mitteln genügend Löschwasser bereitgestellt wird.
    1. 2.12.2 Punkt 12Beschilderung
      1. 2.12.12 Punkt 12 Punkt einsFolgende für die Tunnelnutzer bereitgestellte Sicherheitseinrichtungen sind durch Straßenverkehrs- oder Sicherheitszeichen zu kennzeichnen:
      • StrichaufzählungPannenbuchten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c StVO 1960;Pannenbuchten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, StVO 1960;
      • StrichaufzählungNotausgänge durch folgendes Fluchtweghinweiszeichen:

                                    

  • StrichaufzählungFluchtwege durch folgende Fluchtwegorientierungskennzeichen in Abständen von höchstens 25 m an den Tunnelwänden in 1,0 m Höhe (Unterkante) über dem Fluchtweg und unter Angabe der Entfernung der beiden jeweils nächstgelegenen Notausgänge:

                           

  • StrichaufzählungNotrufeinrichtungen mit folgendem Sicherheitskennzeichen:

                                    

  • StrichaufzählungFeuerlöscher mit folgendem Sicherheitskennzeichen:

                                    

  1. 2.12.2.2 Punkt 12 Punkt 2Weiters sind Tunnelbenutzer mittels geeigneter Zeichen hinzuweisen
  • Strichaufzählungvor dem Tunnelportal auf Möglichkeiten des Empfangs von Rundfunkinformationen;
  • Strichaufzählungim Bereich der Pannenbuchten auf die Entfernung zu beiden Tunnelportalen.
  1. 2.12.3.2 Punkt 12 Punkt 3Die Zeichen und Markierungen sind so zu gestalten und so anzubringen, dass sie klar erkennbar sind.
  2. 2.12.4.2 Punkt 12 Punkt 4Infotafeln müssen die Tunnelnutzer unmissverständlich auf Staus, Pannen, Unfälle, Brände oder sonstige Risiken hinweisen.
  1. 2.13.2 Punkt 13Überwachungszentrale
    1. 2.13.1.2 Punkt 13 Punkt einsEine Überwachungszentrale ist für alle Tunnel vorzusehen, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt.
    2. 2.13.2.2 Punkt 13 Punkt 2Die Überwachung mehrerer Tunnel kann von einer zentralen Überwachungszentrale aus vorgenommen werden.
  2. 2.14.2 Punkt 14Brandmeldesysteme
Tunnel mit einer Lüftungsanlage für den Brandfall sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage auszurüsten.
  1. 2.15.2 Punkt 15Einrichtungen zur Sperrung des Tunnels
    1. 2.15.1.2 Punkt 15 Punkt einsBei allen Tunneln von mehr als 1 000 m Länge sind vor den Tunneleinfahrten Lichtsignalanlagen anzubringen, damit der Tunnel gesperrt werden kann. Die Notwendigkeit zusätzlicher Vorrichtungen, wie Wechselverkehrszeichen und Infotafeln, um die Einhaltung der Sperre sicherzustellen, ist im Einzelfall zu prüfen.
    2. 2.15.2.2 Punkt 15 Punkt 2Es wird empfohlen, in allen Tunneln von mehr als 3 000 m Länge, die über eine Überwachungszentrale verfügen und deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, in Abständen von höchstens 1 000 m Einrichtungen anzubringen, mit denen Fahrzeuge im Notfall angehalten werden können. Diese Einrichtungen umfassen Lichtsignalanlagen und eventuell weitere Vorkehrungen wie Lautsprecher, Wechselverkehrszeichen und Infotafeln.
  2. 2.16.2 Punkt 16Kommunikationssysteme
    1. 2.16.1.2 Punkt 16 Punkt einsIn allen Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind Funkanlagen für die Einsatzdienste zu installieren.
    2. 2.16.2.2 Punkt 16 Punkt 2Sofern eine Überwachungszentrale vorhanden ist und Rundfunksendungen für die Tunnelnutzer übertragen werden, muss die Möglichkeit bestehen, diese Sendungen für Sicherheitsdurchsagen zu unterbrechen.
    3. 2.16.3.2 Punkt 16 Punkt 3In Schutzräumen und anderen Räumlichkeiten, in denen fliehende Tunnelnutzer warten müssen, bevor sie ins Freie gelangen können, sind Lautsprecher für Durchsagen anzubringen.
  3. 2.17.2 Punkt 17Stromversorgung und elektrische Leitungen
    1. 2.17.1.2 Punkt 17 Punkt einsAlle Tunnel müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen, die das Funktionieren der für die Evakuierung unerlässlichen Sicherheitseinrichtungen sicherstellt, bis alle Tunnelnutzer den Tunnel verlassen haben.
    2. 2.17.2.2 Punkt 17 Punkt 2Strom-, Mess- und Steuerkreise sind so auszulegen, dass ein Teilausfall, z B wegen Brand, unbeschädigte Systemteile unbeeinträchtigt lässt.
  4. 2.18.2 Punkt 18Brandbeständigkeit von Tunnelbetriebseinrichtungen
Der jeweilige Grad der Brandbeständigkeit aller Tunnelbetriebseinrichtungen muss den technischen Möglichkeiten Rechnung tragen und auf die Aufrechterhaltung der erforderlichen Sicherheitsfunktionen im Brandfall abzielen.
  1. 3.Ziffer 3Maßnahmen des Tunnelbetriebs
    1. 3.1.3 Punkt einsMittel für den Tunnelbetrieb
    Der Tunnelbetrieb ist so zu organisieren und mit geeigneten Mitteln so durchzuführen, dass ein ungehinderter, sicherer Verkehrsfluss durch den Tunnel sichergestellt ist. Das Betriebspersonal sowie das Personal der Einsatzdienste muss eine geeignete Grundschulung und fortlaufende Schulung erhalten.
    1. 3.2.3 Punkt 2Alarm- und Einsatzplan
    Zu allen Tunneln müssen Alarm- und Einsatzpläne für den Notfall vorliegen.
    1. 3.3.3 Punkt 3Arbeiten in Tunneln
    Eine Voll- oder Teilsperrung von Fahrstreifen wegen geplanter Bau- oder Unterhaltungsarbeiten muss stets außerhalb des Tunnels beginnen. Hierfür können Wechselverkehrszeichen, Infotafeln und Lichtsignalanlagen verwendet werden.
    1. 3.4.3 Punkt 4Ereignis- und Störfallmanagement
    Die Sperrung eines Tunnels erfolgt durch gleichzeitige Betätigung nicht nur der oben genannten Einrichtungen vor den Tunnelportalen, sondern gegebenenfalls auch durch vorhandene Wechselverkehrszeichen, Infotafeln und Lichtsignalanlagen im Tunnel, damit der gesamte Verkehr innerhalb wie außerhalb des Tunnels so schnell wie möglich angehalten werden kann. Verkehrslenkungsmaßnahmen im Tunnel müssen darauf abzielen, dass die nicht betroffenen Fahrzeuge den Tunnel rasch verlassen können.Die bei einem Störfall in einem Tunnel bis zum Eintreffen der Einsatzdienste benötigte Zeit muss so kurz wie möglich sein; sie ist bei periodisch abzuhaltenden Übungen zu messen. Sie kann außerdem während eines Störfalls gemessen werden. Bei größeren Gegenverkehrstunneln mit hohem Verkehrsaufkommen ist im Rahmen einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 zu ermitteln, ob die Stationierung von Einsatzdiensten an den beiden Tunnelportalen erforderlich ist.Die bei einem Störfall in einem Tunnel bis zum Eintreffen der Einsatzdienste benötigte Zeit muss so kurz wie möglich sein; sie ist bei periodisch abzuhaltenden Übungen zu messen. Sie kann außerdem während eines Störfalls gemessen werden. Bei größeren Gegenverkehrstunneln mit hohem Verkehrsaufkommen ist im Rahmen einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, zu ermitteln, ob die Stationierung von Einsatzdiensten an den beiden Tunnelportalen erforderlich ist.
    1. 3.5.3 Punkt 5Tätigkeit der Überwachungszentrale
    Für alle Tunnel, für die eine Überwachungszentrale vorgeschrieben ist, gilt, dass eine einzige Überwachungszentrale jederzeit die volle Kontrolle ausüben muss.
    1. 3.6.3 Punkt 6Tunnelschließung
    Bei (kurz- oder langfristigen) Tunnelschließungen sind die Nutzer durch leicht zugängliche Informationssysteme über die besten Ausweichstrecken zu informieren.Solche Ausweichstrecken sind im Rahmen systematischer Alarmpläne vorzusehen. Sie sollten darauf angelegt sein, den Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechtzuerhalten und die Sekundäreffekte auf umliegende Gebiete auf ein Mindestmaß zu beschränken.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat sich nach Kräften um die Vermeidung von Situationen zu bemühen, in denen ein grenzüberschreitender Tunnel wegen den Folgen schlechter Witterungsverhältnisse nicht benutzt werden kann.
    1. 3.7.3 Punkt 7Gefahrguttransporte
    Gemäß den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße sind hinsichtlich des Zugangs von Gefahrgutfahrzeugen zu Tunneln die folgenden Maßnahmen anzuwenden:
    • StrichaufzählungVor der Festlegung oder Änderung von Vorschriften und Anforderungen für den Gefahrguttransport durch einen Tunnel ist eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 durchzuführen.Vor der Festlegung oder Änderung von Vorschriften und Anforderungen für den Gefahrguttransport durch einen Tunnel ist eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, durchzuführen.
    • StrichaufzählungVor der letzten Abfahrtsmöglichkeit vor dem Tunnel und am Tunneleingang sowie im vorgelagerten Bereich sind zur Durchsetzung der Vorschriften entsprechende Schilder aufzustellen, damit Ausweichstrecken benutzt werden können.
    • StrichaufzählungIm Einzelfall sind im Anschluss an die genannte Tunnel-Risikoanalyse spezielle betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für bestimmte oder alle Gefahrgutfahrzeuge in Tunneln zu prüfen, z B Meldung vor der Einfahrt oder Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen.
    1. 3.8.3 Punkt 8Überholen im Tunnel
    Aufgrund einer Tunnel-Risikoanalyse ist zu prüfen, ob LKW-Verkehr in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung das Überholen erlaubt werden könnte.
    1. 3.9.3 Punkt 9Abstände zwischen den Fahrzeugen und Geschwindigkeit
    Angemessene Fahrzeuggeschwindigkeiten und ausreichende Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen sind in Tunneln besonders wichtig und bedürfen großer Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Durchsetzung entsprechender Vorschriften zu ergreifen.

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