§ 7a STSG Änderungen vor Inbetriebnahme

STSG - Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 7 Abs. 1 genehmigten Tunnel-Vorentwurfs oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Erlassung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, vorliegen. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Tunnel-Vorentwurfs auch das bereits dem Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich ist.Beabsichtigte Änderungen eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, genehmigten Tunnel-Vorentwurfs oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedürfen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, vorliegen. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Tunnel-Vorentwurfs auch das bereits dem Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist dann zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik eingehalten werden. Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.Eine Genehmigung nach Absatz eins, ist dann zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik eingehalten werden. Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Tunnel-Managers an die Tunnel-Verwaltungsbehörde treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Dem Genehmigungsantrag und der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme des Tunnel- Sicherheitsbeauftragten anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5,Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.
  6. (6)Absatz 6,Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Änderungen der technischen Ausführung oder der Herstellung, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 6 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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