§ 13 STSG Behördenzuständigkeit

STSG - Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 14, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des Paragraph 14,, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

In Kraft seit 09.05.2006 bis 31.12.9999
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