Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, bis zum 30. Oktober 2006 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und anhand einer Inspektion zu bewerten.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, bis zum 30. Oktober 2006 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11 und anhand einer Inspektion zu bewerten.
(2)Absatz 2,Der Tunnel-Manager hat der Tunnel-Verwaltungsbehörde erforderlichenfalls einen Vorschlag mit einem Plan zur Anpassung des Tunnels an die Bestimmungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz und mit einer Beschreibung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu unterbreiten. Ist er der Ansicht, dass bestimmte, in der Anlage festgelegte bauliche Anforderungen nur durch technische Lösungen erfüllbar sind, die nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten verwirklicht werden können, so kann er risikomindernde Alternativmaßnahmen vorschlagen, die zu einem gleichwertigen oder höheren Schutzniveau führen.
(3)Absatz 3,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu genehmigen oder deren Änderung zu verlangen. Risikomindernde Alternativmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind nur zulässig, wenn deren Wirksamkeit anhand einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 nachgewiesen worden ist. Weichen die risikomindernden Alternativmaßnahmen bei Tunneln des transeuropäischen Straßennetzes von den Anforderungen gemäß Anhang I der in § 7 Abs. 3 genannten Richtlinie ab, so hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten Richtlinie die Europäische Kommission zu befassen und das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieser Befassung durchzuführen. Der Tunnel-Manager hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde über die erfolgte Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu genehmigen oder deren Änderung zu verlangen. Risikomindernde Alternativmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind nur zulässig, wenn deren Wirksamkeit anhand einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, nachgewiesen worden ist. Weichen die risikomindernden Alternativmaßnahmen bei Tunneln des transeuropäischen Straßennetzes von den Anforderungen gemäß Anhang römisch eins der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Richtlinie ab, so hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten Richtlinie die Europäische Kommission zu befassen und das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieser Befassung durchzuführen. Der Tunnel-Manager hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde über die erfolgte Durchführung der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Umfassen die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen.Umfassen die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß Paragraph 10, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Alle Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität von Tunneln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz fallen, müssen spätestens am 30. April 2019 abgeschlossen sein. Für jene Tunnel, welche darüber hinaus in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind die Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität bis spätestens 2029 abzuschließen.
(6)Absatz 6,Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat erstmalig über den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum 30. Oktober 2006 sowie wiederkehrend über den Zeitraum der zwei auf den letzten Berichtszeitraum folgenden Jahre Berichte über den Zeitplan für die Anpassung der Tunnel an die Bestimmungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz, über den Stand der Durchführung und über etwaige Änderungen des Plans zu erstellen und diese, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt, der Europäischen Kommission bis zum Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln. Bis zum 30. April 2007 hat sie der Europäischen Kommission weiters, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt, einen Bericht vorzulegen, in dem die Pläne im Hinblick auf die Beachtung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie die beabsichtigten Maßnahmen dargelegt werden und gegebenenfalls zu den Konsequenzen Stellung genommen wird, die sich aus der Öffnung oder Schließung der wichtigsten Tunnelzufahrtsstraßen ergeben.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 STSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 STSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 STSG