Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsTunnellänge ist die Länge des längsten Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts;
2.Ziffer 2Einsatzdienste sind alle örtlich betroffenen – öffentlichen wie privaten – Dienste oder Tunnelbediensteten, die befugt und verpflichtet sind, bei einem Unfall Hilfe zu leisten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;
3.Ziffer 3Tunnel-Verwaltungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
4.Ziffer 4Tunnel-Manager eines Tunnels ist der Straßenerhalter der Bundesstraße, in deren Verlauf sich der Tunnel befindet;
5.Ziffer 5Tunnel-Sicherheitsbeauftragter ist eine natürliche Person, die sämtliche Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen koordiniert, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals sicherzustellen. Tunnel-Sicherheitsbeauftragte können auch Angehörige des Tunnelpersonals oder der Einsatzdienste sein. Ein Tunnel-Sicherheitsbeauftragter darf seine Aufgaben und Funktionen auch in mehreren Tunneln wahrnehmen, sofern sich diese auf dem Gebiet von höchstens drei aneinander grenzenden Bundesländern befinden.
6.Ziffer 6Erhebliche Störung ist ein unvorhersehbares Ereignis, das eine unmittelbare Auswirkung auf den Verkehrsfluss hat oder ein unverzügliches Eingreifen in den Verkehrsfluss erfordert. Jedenfalls keine unvorhersehbaren Ereignisse sind Sperren aufgrund von Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie für die Dauer von weniger als einer Stunde.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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