Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
(1)Absatz eins,Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (Paragraph 10, Absatz 2,) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß Paragraph 7, erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:
2.Ziffer 2die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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