§ 15 STSG Vollzugsklausel

STSG - Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 12a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Paragraph 12 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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